Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der § 107a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. durch Ortungsgeräte den Aufenthalt ausforscht und Bewegungsprofile erstellen kann
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
5. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
6. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.“