Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der § 107a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

           1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

           2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,

           3. durch Ortungsgeräte den Aufenthalt ausforscht und Bewegungsprofile erstellen kann

           4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,

           5. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder

           6. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.“