Zu 291/A ‑ XXVII. GP.‑NR

 

 

Da der gegenständliche Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen. Das Verlangen wird daher gemäß § 99 Abs. 5 GOG der Präsidentin des Rechnungshofes mitgeteilt werden.