2919/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.11.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

 

In Art. 147 wird folgender Abs. 2a eingefügt: 

"(2a) Die Vorschläge des Nationalrates und des Bundesrates sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen."

Begründung

Mit dem gegenständlichen Antrag sollen jene Vorschläge von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern, die das Parlament unterbreitet, auf eine breitere Grundlage gestellt werden: Nach deutschem Vorbild sollen Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zukünftig vom Nationalrat und Bundesrat nicht mit Mehrheit, sondern mit Zweidrittelmehrheit bestimmt werden. Auch der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat sich in einem Interview unlängst für die Zweidrittelmehrheit ausgesprochen: Er bezeichnet die Zweidrittelmehrheit als Vorteil, da die "Regierung den Kompromiss mit der Opposition suchen" müsse. Es wäre "ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die rechtsstaatliche Demokratie, wenn die Verfassung den Konsens zwischen Regierung und Opposition vorschreiben würde. Wir sehen in Polen und Ungarn die Gefahren einer politisch einseitigen Besetzung des Verfassungsgerichts". 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.