2920/A XXVII. GP
Eingebracht am 15.11.2022
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Antrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
§ 48
Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:
Vergünstigungen der öffentlichen Verkehrsmittel für Menschen ab 50% Behinderung
Gemäß § 48 Bundesbehindertengesetz (BBG) können Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung für Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung von 70% anbieten.
Diese 70% sind nicht mehr zeitgerecht, da es weitere Krankheitsbilder und Behinderungen gibt, welche einen massiven Einfluss auf den Alltag der Person mit Behinderung haben, jedoch nur mit 50% oder 60% katalogisiert ist.
Exemplarisch dazu gibt es in der Anlage der Einschätzungsverordnung (1) folgende Diagnosen, welche mit unter 70% jedoch über 50% niedergeschrieben sind:
Daher wäre eine Senkung des Grades der Behinderung von 70% auf 50% sinnvoll.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.