2920/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.11.2022
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Antrag

der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

§ 48

Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:

  1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
  2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
  3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%;
  4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50%;
  5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 50%.

Begründung

Vergünstigungen der öffentlichen Verkehrsmittel für Menschen ab 50% Behinderung

Gemäß § 48 Bundesbehindertengesetz (BBG) können Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung für Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung von 70% anbieten. 

Diese 70% sind nicht mehr zeitgerecht, da es weitere Krankheitsbilder und Behinderungen gibt, welche einen massiven Einfluss auf den Alltag der Person mit Behinderung haben, jedoch nur mit 50% oder 60% katalogisiert ist. 

Exemplarisch dazu gibt es in der Anlage der Einschätzungsverordnung (1) folgende Diagnosen, welche mit unter 70% jedoch über 50% niedergeschrieben sind: 

Daher wäre eine Senkung des Grades der Behinderung von 70% auf 50% sinnvoll. 

  1. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_261/COO_2026_100_2_612316.pdfsig 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.