Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

§ 48.

Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:

           1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

           2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

           3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%;

           4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50%;

           5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 50%.