2927/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.11.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Verbesserter Rechtsschutz bei Sicherheitsuntersuchungen

Das Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) regelt die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt. Sowohl im UUG 2005 wie auch in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden den Opfern der zu untersuchenden Vorfälle bzw. deren Angehörigen gewisse Informations- und Mitwirkungsrechte bei der Erstellung von Untersuchungsberichten eingeräumt (z.B. § 14 Abs. 1 UUG 2005 bzw. Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 996/2010). 

Nachdem aber der aufgrund des UUG 2005 eingerichteten Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes keine Behördenqualität zukommt, haben Opfer der zu untersuchenden Vorfälle bzw. deren Angehörige keine Parteirechte im Sinne des AVG. Es ist diesem Personenkreis daher verwehrt, Befangenheiten geltend zu machen oder Rechtmittel zur Einhaltung der im UUG 2005 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgesetzten Fristen für die Erstellung der Untersuchungsberichte zu ergreifen. Die Einhaltung dieser Fristen ist somit praktisch nicht sanktioniert. 

Aufgrund der in Österreich sehr überschaubaren Größe der am Schienen-, Seilbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr beteiligten Kreise können sich im Übrigen sehr schnell Befangenheiten ergeben. Die im UUG 2005 vorgesehenen Regelungen zur Wahrung der vollen Unbefangenheit der an der Untersuchung beteiligten Untersuchungsbeauftragten und Sachverständigen sind aber in der Praxis unzureichend. Um das Ziel zu erreichen, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über jeden Zweifel erhabene Untersuchungsberichte zu erlangen, ist es daher notwendig, die Bestimmungen des UUG 2005 betreffend die Geltendmachung von Befangenheiten sowie die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Untersuchungsfristen zu schärfen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005, BGBl. I 123/2005 idgF, vorzulegen, mit dem die Rechte der Opfer der zu untersuchenden Vorfälle bzw. deren Angehöriger zur Wahrung der vollen Unbefangenheit der an der Untersuchung Beteiligten, insbesondere auch der beigezogenen Sachverständigen sowie zur Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsfristen ausgebaut werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.