2928/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.11.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erwerbstätige Pensionist:innen: Opt-out-Recht bei den Dienstnehmer-Pensionsbeiträgen in der besonderen Höherversicherung

 

Aufgrund des demographisch bedingten, akuten Arbeitskräftemangels gewinnt die Rolle der pensionierten Erwerbstätigen zunehmend an Bedeutung. Speziell in den nächsten Jahren gehen die sogenannten "Babyboomer"-Generationen in Pension, die durch die geburtenschwachen Jahrgänge nur teilweise kompensiert werden können. Eigentlich hätte man sich schon vor Jahren Gedanken zu diesem Arbeitskräfteknick machen müssen, denn nichts ist so gut vorhersehbar wie demographische Entwicklungen. Hat man aber nicht. Anstatt das Pensionsantrittsalter rechtzeitig anzuheben, hat man einfach zugeschaut. Auch bei der Weiterbeschäftigung waren die Bundesregierungen in den letzten Jahren nur sehr passiv unterwegs. So sind für Pensionisten, die das Regelpensionsantrittsalter erreicht haben und für die keine Zuverdienstgrenzen gelten, die Pensionsbeiträge für die Erwerbsarbeit regelmäßig ein Ärgernis - "Besondere Höherversicherung" (§ 248c ASVG). Zwar ist die "Besondere Höherversicherung" schlüssig, trotzdem ist für pensionierte Erwerbstätige oft nur schwer nachvollziehbar, wieso sie weiterhin Pensionsbeiträge zahlen müssen. Zudem ist sie mathematisch so konzipiert, dass auch bei überdurchschnittlicher Lebenserwartung die bezahlten Beiträge niemals in Form von Pensionsleistungen zurückkommen können.

Besondere Höherversicherung: Warum sind derzeit für Erwerbsarbeit nach dem Regelpensionsantrittsalter Pensionsbeiträge zu zahlen?

Im Rahmen der normalen Pensionsversicherung fallen 10,25 Prozent PV-Dienstnehmerbeiträge und 12,55 Prozent PV-Dienstgeberbeiträge (Teil der Lohnnebenkosten) an. So auch für das Erwerbseinkommen der erwerbstätigen Pensionisten im Rahmen der "Besonderen Höherversicherung". Würden die Pensionsbeiträge für erwerbstätige Pensionist:innen nicht mehr anfallen, wären die Lohnkosten für pensionierte Erwerbstätige künftig signifikant niedriger als für normale Erwerbstätige, wodurch es zu unerwünschten Verdrängungseffekten kommen könnte (*). So könnten Unternehmen pensionierte Beschäftigte den nicht-pensionierten Beschäftigten vorziehen, um Lohnnebenkosten zu sparen und Wettbewerbsvorteile zu haben. Darum ist es grundsätzlich fair, dass pensionierte Beschäftige weiterhin Pensionsversicherungsbeiträge zahlen. Als Ausgleich bekommen sie jedoch im Folgejahr eine sehr bescheidene zusätzliche Pensionserhöhung. Nur so systemlogisch die "besondere Höherversicherung" in jeder Hinsicht auch ist, bleibt sie im Alltagsverständnis schwer vermittelbar und hält viele erwerbsinteressierte Pensionist:innen davon ab, weiterhin zu arbeiten.

Opt-out-Recht für den PV-Dienstnehmerbeitrag im Rahmen der besonderen Höherversicherung

Aufgrund der geschilderten möglichen Verdrängungseffekte muss für pensionierte Beschäftigte der PV-Dienstgeberbeitrag (12,55 Prozent) jedenfalls bestehen bleiben. Allerdings könnte man für den PV-Dienstnehmerbeitrag (10,25 Prozent) ein Opt-out-Recht einführen, weil dieser die Lohnkosten aus Arbeitgebersicht nicht beeinflusst. Hier muss erwähnt werden, dass dieses Wahlrecht in anderer Form bei der herkömmlichen Höherversicherung, der freiwilligen Höherversicherung, für nicht-pensionierten Erwerbstätige bereits besteht. So können nicht-pensionierte Erwerbstätige in der gesetzlichen Pensionsversicherung Beiträge in die Höherversicherung (1) einzahlen, um im Gegenzug später eine höhere Pension zu bekommen. Nur die pensionierten Erwerbstätigen werden in die Höherversicherung gezwungen.

Im Endeffekt hätten pensionierte Beschäftigte bei der Umsetzung dieses Antrags ein Wahlrecht, ob sie die PV-Dienstnehmerbeiträge zahlen oder nicht. Wenn nicht, wäre natürlich auch die zusätzlichen Pensionserhöhung im Folgejahr im Rahmen der besonderen Höherversicherung niedriger. Alles in allem wäre diese Regelung für die Pensionsversicherung somit kostenneutral und gleichzeitig für pensionierte Erwerbstätige akzeptabler.

Für pensionierte, selbständig Erwerbstätige muss natürlich ein vergleichbarer Modus gefunden werden.

 

(*)  Vernachlässigbare Lohnkostenunterschiede zugunsten der Älteren gibt es bereits jetzt, da für ältere und pensionierte Beschäftigte keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung mehr anfallen.

Quelle:

(1) https://www.pv.at/cdscontent/?contentid=10007.707788&portal=pvaportal

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die für pensionierte Erwerbstätige ein Opt-out-Recht von der Zahlung von PV-Dienstnehmerbeiträgen im Rahmen der "besonderen Höherversicherung" vorsieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.