2957/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 17.11.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
Drogenmissbrauch hat im Straßenverkehr nichts verloren. Das Lenken in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand stellt ein erhebliches, statistisch erwiesenes Unfallrisiko in Österreich dar.
2018 wurden gegen 3.011 Lenker Anzeige wegen des Verdachtes des Lenkens von Fahrzeugen in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand an die Behörden erstattet. Für etwa die Hälfte der Anzeigen waren die Verfahren von Bezirksverwaltungsbehörden zu führen. Gerade in diesen Bereichen mangelt es an der Verfügbarkeit von Ärzten. Eine Dunkelzifferstudie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) geht sogar davon aus, dass auf vier Alkolenker ein Drogenlenker kommt.
Die Kontrolltätigkeit muss verbreitert und die Vollziehung effizienter und treffsicherer als bisher gestaltet werden. In diesen Bereichen sollte daher die Verkehrsüberwachung im Rahmen von Schwerpunkten mit besonders geschulten und ermächtigten Organen der Bundespolizei verstärkt werden.
Mit dem Ministerialentwurf 144/ME/XXVI. GP betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (32. StVO-Novelle) und das Führerscheingesetz geändert werden, wurde am 30. April 2019 ein wichtiges und richtiges Vorhaben im Zuge eines Begutachtungsverfahrens zur Diskussion gestellt, das unter anderem folgenden Inhalt hatte:
· Erweiterung des Tatbestands auf den Begriff Suchtmittel, um Beeinträchtigungen auf Grund des Konsums von psychotropen Stoffen ebenfalls dem Regime der besonderen Sicherungsmaßnahmen wegen Beeinträchtigung von Lenkerinnen/Lenkern von Fahrzeugen zu unterstellen.
· Hat eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch besonders geschulte und hierzu ermächtigte Organe der Bundespolizei wegen des Verdachts des Lenkens in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand die Fahruntüchtigkeit ergeben und die Blutuntersuchung das Vorliegen von illegal konsumiertem Suchtmittel im Blut bestätigt, soll die unwiderlegliche Rechtsvermutung (praesumptio iuris et de iure) der Beeinträchtigung durch Suchtmittel gelten.
· Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage für besonders geschulte und dazu ermächtigte Organe der Bundespolizei zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit von Personen, die in Verdacht stehen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
· Ansiedlung des Tatbestands des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand auf dem Level der Strafdrohung des Delikts für Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder aus generalpräventiven Gründen.
Im Begutachtungsverfahren wurde die vorgesehenen Regelungen von Expertenseite oft als zu unpräzise erachtet, da etliche Substanzen mitumfasst würden, die als zugelassene Arzneimittel über eine ärztliche Verordnung in Apotheken erlangt bzw. eingenommen werden können, ohne notwendigerweise die Fahrtüchtigkeit zu beeinflussen. Daher wurde vielerseits befürchtet, dass Lenkerinnen und Lenker bzw. Patientinnen und Patienten hier z.B. im Rahmen eines Planquadrats ungerechtfertigt kriminalisiert und unter Generalverdacht gestellt werden.
Es sollte eine scharfe und verlässliche Abgrenzung zwischen illegalen und legalen (etwa im Rahmen einer medizinischen Therapie verschriebenen oder eingenommenen) Suchtmitteln getroffen und weitere Konkretisierungen vorgenommen werden, um das Risiko von Fehlbeurteilungen zu verringern. Als mögliche gesetzliche Ergänzung wurde etwa vonseiten der Ärztekammer die Festlegung und Verankerung von sogenannten "Cut off-Werten" vorgeschlagen.
Eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Beeinträchtigung durch Drogen im Straßenverkehr und der damit verbundenen Rechtsfolgen sollte weiterverfolgt werden. Vielmehr sollten die betroffenen Ressorts und Experten wie etwa der Ärztekammer Grenzwerte festlegen, um zu vermeiden, dass Patienten kriminalisiert werden.
Ziel ist die Entwicklung eines von Experten getragenen, praxistauglichen Vorschlags, der die Chance hat, im Nationalrat die erforderliche 2/3 Mehrheit zu erhalten.
Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden aufgefordert, die im Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Führerscheingesetz geändert werden (144/ME/XXVI. GP), vorgeschlagenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines effektiven Einschreitens gegen Lenkerinnen und Lenker, die sich auf Grund von verbotenem Suchtgiftkonsum in einem fahruntauglichen Zustand befinden, im Sinne der in der Begründung erläuterten Präzisierung unter Einbeziehung von Experten (z.B. Österreichische Ärztekammer) weiterzuentwicklen und dem Nationalrat als Regierungsvorlage zu übermitteln.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.