2960/A XXVII. GP
Eingebracht am 17.11.2022
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, BGBl. I Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID-19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.
2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID-19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.“
3. In § 4 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Begründung
Mit dem vorliegenden Initiativantrag werden die nachstehenden Ziele verfolgt:
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 COVID-19-Lagergesetz):
Das COVID-19-Lagergesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft. Damit gibt es keine Rechtsgrundlage mehr zur Bewirtschaftung des Bundeslagers. Aufgrund des Andauerns der Pandemie ist zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit einer kritischen Anzahl an Produkten im COVID-19-Lager eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erforderlich. Durch den neuen Abs. 2 soll die Kostentragung über den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds auch für das Jahr 2023 festgelegt werden.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 COVID-19-Lagergesetz):
Durch den eingefügten Satz in § 3 Abs. 2 wird die Gruppe der Bedarfsträger, an die eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern im Inland bzw. an inländische Bedarfsträger, ohne dass ein Engpass oder ein Ausfall etablierter Beschaffungswege vorliegen muss, um weitere Einrichtungen erweitert (z.B.: NGOs, andere Einrichtungen wie Krankenanstalten oder Sozialeinrichtungen). Somit kann eine bessere Verteilung vor Ablauf der Waren erzielt werden, um eine Vernichtung möglichst hintanzuhalten.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2 COVID-19-Lagergesetz):
Die Rechtsgrundlage wird bis 30.06.2023 verlängert, um weiterhin einen Bundes-Notvorrat an Schutzausrüstungen und medizinischen Produkten verfügbar zu haben, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen und somit auch dem temporären Ausfall etablierter Beschaffungswege bestmöglich entgegenwirken zu können. Ziel des COVID-19-Lagers ist die Bereithaltung eines „Notvorrats“ für die Dauer der aktuellen Pandemie, welche nach wie vor noch anhält.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.