2960/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.11.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.11.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Lagergesetz geändert wird

 

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid‑19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das COVID-19-Lagergesetz – CO-LgG, BGBl. I Nr. 126/2020, …

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid‑19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, BGBl. I Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das gegenständliche Bundesgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft; vgl dazu aber NovAo 3

 

 

 

1. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

§ 2. Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.

 

§ 2. (1) Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.

 

„(2) Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID‑19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.“

(2) Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID‑19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.

 

2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID‑19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.“

 

(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 zur Eindämmung der COVID‑19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen.

 

 

(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 zur Eindämmung der COVID‑19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID‑19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.

 

 

3. In § 4 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

 

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 202230. Juni 2023 außer Kraft.

 

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(4) §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.