2961/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.11.2022
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31a Abs. 4 wird in der Z 1 nach dem Wort „gegen“ die Wortfolge „und Teilnahme an ELSY durch“ eingefügt.

2. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden.“

2. Im § 31a Abs. 5 wird im letzten Satz die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. Im § 31a Abs. 9a wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

Begründung

Das e-Rezept hat als Teil des elektronischen Verwaltungssystems der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 31a ASVG) das papierschriftliche Rezept abgelöst. Ein flächendeckender Einsatz des e-Rezepts erfolgt seit Juli 2022. Es bildet den krankenversicherungsrechtlichen Prozess von der Verschreibung von Heilmitteln über deren Abgabe bis zur Abrechnung umfassend ab.

Das e-Rezept kann in der Apotheke durch Stecken der e-card, Auslesen eines Codes am Papierausdruck des Rezepts, mündliche Bekanntgabe dieses einmaligen Codes oder über eine spezielle App eingelöst werden.

Es kann grundsätzlich von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Ärztinnen und Ärzten, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem Krankenversicherungsträger der versicherten Person stehen (Wahlärztinnen und Wahlärzten), gleichermaßen genutzt werden. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein der e-card-Infrastruktur sowie bei Wahlärztinnen und Wahlärzten außerdem ein Kassenrezepturrechtsvertrag mit den Krankenversicherungsträgern.

Die Nutzung des e-Rezepts als Bestandteil des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) ist bisher nur für Sozialversicherungszwecke, z.B. die Verschreibung von Arzneimitteln und sonstigen Mitteln im Sinne von Heilmitteln (§ 136 ASVG), welche auf Kosten der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, zulässig.

Mit der Regelung im § 31a Abs. 4 Z 6 ASVG sollen die Möglichkeiten der Nutzung des e-Rezepts erweitert werden: Die Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden (z.B. die Verschreibung von hormonellen Verhütungsmitteln durch Gynäkologinnen und Gynäkologen), soll als zulässiger Zweck (außerhalb der Sozialversicherungszwecke) für die Nutzung von Bestandteilen des ELSY festgelegt werden.

Um auch Mitgliedern von Krankenfürsorgeanstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG die Nutzung des e-Rezepts in diesem Zusammenhang zu ermöglichen, soll in § 31a Abs. 4 Z 1 ASVG eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Tatbestands vorgenommen werden.

Durch die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des ELSY und damit des e-Rezepts werden erhebliche Vorteile und Vereinfachungen für Patientinnen und Patienten erzielt und wird eine einheitliche Verwendung des e-Rezepts sichergestellt. Rezepte für Heilmittel, die nicht im Rahmen einer Krankenbehandlung verschrieben werden, sollen ohne Papierrezept eingelöst werden können, wodurch auch dem Verlust von Papierbelegen vorgebeugt wird. Außerdem wird durch den erweiterten Einsatzbereich des ELSY die Telemedizin gefördert.

Die Finanzierung der erforderlichen technischen Anpassungen erfolgt im Hinblick auf den beschriebenen Nutzen der erweiterten Verwendungsmöglichkeiten des e-Rezepts indirekt durch die Beiträge der Versicherten: Die notwendigen Anpassungen im e-card System werden von der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH (SVC), die im Alleineigentum des Dachverbands steht, vorgenommen. Die Kosten werden vom Dachverband selbst getragen.

Im § 31a Abs. 5 und 9a ASVG sollen redaktionelle Berichtigungen vorgenommen werden.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss