2961/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.11.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.11.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2022, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung (zum Zeitpunkt der Einbringung) erfolgte durch BGBl. I Nr. 179/2022 (kundgemacht: 30.10.2022); Die Textgegenüberstellungen wurden in dieser Fassung erstellt.

 

 

 

1. Im § 31a Abs. 4 wird in der Z 1 nach dem Wort „gegen“ die Wortfolge „und Teilnahme an ELSY durch“ eingefügt.

 

 

2. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

 

(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:

           1. Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;

 

(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:

           1. Prüfung von Ansprüchen gegen und Teilnahme an ELSY durch Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;

           2. ….

           3. ….

           4. ….

 

           2. ….

           3. ….

           4. ….

           5. technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 DSGVO.

 

           5. technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 DSGVO.;

 

         „6. ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden.“

           6. ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden.

Hinweis der ParlDion: Novellen sind in (arabische) Zahlen zu gliedern, es gibt schon ein 2. (s. dazu oben) daher müsste diese NovAo mit 3. beginnen :

3. Im §31a Abs. 5…..

2. Im § 31a Abs. 5 wird im letzten Satz die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

(5) Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.

 

(5) Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des/der Bundesministers/Bundesministerin für soziale SicherheitSoziales, Gesundheit, Pflege und GenerationenKonsumentenschutz zu regeln.

Hinweis der ParlDion: diese NovAo müsste mit 4. beginnen (s. dazu bitte vorigen Hinweis der ParlDion):

4. Im §31a Abs. 9a…..

3. Im § 31a Abs. 9a wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 

(9a) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin kann der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen.

 

(9a) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin kann der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen.