2966/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.11.2022
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A n t r a g

der Abgeordneten August Wöginger, Olga Voglauer

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

Nach § 399 wird folgender § 400 samt Überschrift angefügt:

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023

§ 400. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023 (§ 20d BewG 1955) für die Zeit vor dem 1. Jänner 2024 nicht zu berücksichtigen.

(2) Personen, die am 31. Dezember 2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nach § 20d BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.“

 

 

Begründung

Die zum 1. Jänner 2023 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 20d BewG 1955) beruht in erster Linie auf klimatischen Kriterien und der Neubewertung der Betriebsgröße.

Nach § 20d letzter Satz BewG 1955 findet die generelle Wirksamkeitsbestimmung (§ 20 Abs. 3 BewG 1955) keine Anwendung, was bedeutet, dass die Hauptfeststellungsbescheide finanzrechtlich rückwirkend ab 1. Jänner 2023 wirksam werden. Ohne gesonderte sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsregelung werden diese nach § 23 Abs. 5 letzter Satz BSVG mit dem Quartalsersten nach Zustellung durch die Finanzbehörde wirksam – somit zu vielen unterschiedlichen Zeitpunkten (die Hauptfeststellungsbescheide sind nach § 20d letzter Satz BewG 1955 bis Ende September 2023 zu erlassen). Eine Wirksamkeitsregelung für das BSVG frühestens ab 1. Jänner 2024 ist daher unbedingt erforderlich, damit es zu keinen rückwirkenden Ausscheidungen/Einbeziehungen bezüglich der Pflichtversicherung bzw. Änderungen/Wegfall von Leistungen kommt. Diese Regelung wird im § 400 Abs. 1 BSVG getroffen.

Wie bereits im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 (§ 20c BewG 1955) soll die Pflichtversicherung auf Antrag der versicherten Person beibehalten werden können, wenn bei unveränderter Bewirtschaftung nur durch eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte die Versicherungsgrenze unterschritten werden würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll ein Ausstieg aus der Opting-In-Versicherung jederzeit möglich sein. Das Ende dieser Opting-In-Versicherung tritt dabei frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats ein, in dem der Austritt erklärt wird.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales