2968/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes
Amesbauer, BA, Mag. Georg Bürstmayr, Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.11.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021 wird wie folgt geändert: |
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1. § 17a Abs. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. |
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(4) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
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(4) Die Kontrollkommission besteht aus
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2. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(8) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |