2979/A XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2022
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer,
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Control-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das E-Control-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 erster Satz wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und der Bundesminister für Finanzen haben“ ersetzt.
b) Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Alle Organe der E-Control haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten sowie die den Gegenständen der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu Grunde liegenden Datensätze in anonymisierter Form jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73/EG widerspricht.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Mitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder“ ersetzt und nach der Wortfolge „Innovation und Technologie zu bestellen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das dritte Mitglied ist von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen“ eingefügt.
c) Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bundesregierung hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, die auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt wurden, auf deren Vorschlag hin, sowie das Mitglied, das auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, auf dessen Vorschlag hin, abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.“
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die E-Control ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die den Berichten gemäß Abs. 1 bis 3 zu Grunde liegenden jeweils aktuellen Einzeldatensätze in anonymisierter Form unverzüglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73/EG widerspricht. Die Zurverfügungstellung der umfassten Einzeldatensätze hat unentgeltlich, elektronisch und in einem Tabellenkalkulationsformat zu erfolgen, das es ermöglicht, Daten zu suchen und zu extrahieren.“
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) (Verfassungsbestimmung) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 5 sowie 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.
Begründung
Der nach wie vor andauernde Krieg in der Ukraine, die dadurch verursachte Energiekrise sowie das vor diesem Hintergrund noch wichtiger gewordene rasche Voranschreiten der Dekarbonisierung haben die Planung und Implementierung einer Vielzahl energiespezifischer Maßnahmen erfordert, welchen vor allem im Gesamtkontext erhebliche budgetäre Relevanz zukommt (z. B. Budgetierung des Stromkostenzuschusses in der Untergliederung 45). Der E-Control als die für die Überwachung, Begleitung und gegebenenfalls Regulierung des österreichischen Strom- und Gasmarktes zuständige Behörde kommt in diesem Kontext eine richtungsweisende Rolle zu, weswegen neben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch der Bundesminister für Finanzen diesbezügliche Informations-, Einsichts- und Entsendungsrechte haben soll. Nur so kann angesichts der Volatilität des Energiemarktes den verfassungs- und haushaltsrechtlich verankerten Aufgaben, wie z. B. der Budget- und Kontrollfunktion, auch zukünftig vollinhaltlich nachgekommen werden.
Zu Z 1 (§ 1):
Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG („Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“) zuzuordnen, weshalb die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Die Bestimmung in Abs. 1 enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.
Zu Z 2 (§ 5):
Aufgrund der massiven budgetären Relevanz der im Energiebereich gesetzten Maßnahmen soll neben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch dem Bundesminister für Finanzen das Recht eingeräumt werden, sich über alle Gegenstände und Aufgaben der Geschäftsführung zu informieren sowie in zu Grunde liegende Einzeldatensätze Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der jeweils zukommenden Ressortzuständigkeiten erforderlich ist. Das neu vorgesehene Unterrichtungs- und Einsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen ist aufgrund der Volatilität des Energiemarktes und der damit verbundenen Schwankungen unbedingt erforderlich, um den verfassungs- und haushaltsrechtlich verankerten Aufträgen auch zukünftig nachkommen zu können. So erfordern etwa die in Art. 51 Abs. 8 B-VG verankerten Grundsätze des wirkungsorientierten Mitteleinsatzes, der Kosteneffizienz und der haushaltsrechtlichen Transparenz eine laufende und umfassende Evaluierung der gesetzten Maßnahmen, was nur bei Kenntnis der zu Grunde liegenden aktuellen Datenbasis zielgerichtet und aussagekräftig möglich ist.
Zu Z 3 (§ 13):
Der materielle Aufgabenbereich des Aufsichtsrates der E-Control umfasst wichtige und grundsätzliche Entscheidungen, die über die normale Leitungs- und Geschäftstätigkeit hinausgehen. Vor dem Hintergrund des im Energiebereiches erfolgten Mitteleinsatzes soll der Aufsichtsrat um ein weiteres Mitglied erweitert werden, welches auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen bzw. abzubestellen ist.
Zu Z 4 (§ 28):
Auch die im neuen § 28 Abs. 5 verankerte Berechtigung des Bundesministers für Finanzen, in die den von der E-Control zu erstellenden Berichten zu Grunde liegenden Einzeldatensätze Einsicht zu nehmen, zielt darauf ab, dass den verfassungs- und haushaltsrechtlich vorgesehenen Grundsätzen des Wirkungscontrollings, der Kosteneffektivität und der Transparenz durch den Bundesminister für Finanzen auch zukünftig nachgekommen werden kann und soll in diesem Sinne insoweit gelten, als das zur Erfüllung der Aufgaben entsprechend der Ressortzuständigkeit erforderlich ist. Da eine Datenverwendung nur dann zielführend erfolgen kann, wenn die zur Verfügung gestellten Daten extrahierbar sind, ist es erforderlich, dass die umfassten Datensätze elektronisch und in einem Tabellenkalkulationsformat bereitgestellt werden.
Die in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG für die Regulierungsbehörde vorgesehene Weisungsfreiheit bzw. Unabhängigkeit soll durch die Einsichtsrechte des Bundesministers für Finanzen nicht berührt werden, was im neuen Abs. 5 gleichlautend wie in § 5 Abs. 3 explizit klargestellt wird.
Zu Z 5 (§ 42):
Die Bestimmungen des gegenständlichen Bundesgesetzes sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.