Bundesgesetz, mit dem das E‑Control‑Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie‑Control‑Gesetz – E‑ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 erster Satz wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und der Bundesminister für Finanzen haben“ ersetzt.

b) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Alle Organe der E‑Control haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten sowie die den Gegenständen der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu Grunde liegenden Datensätze in anonymisierter Form jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73/EG widerspricht.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Mitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder“ ersetzt und nach der Wortfolge „Innovation und Technologie zu bestellen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das dritte Mitglied ist von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen“ eingefügt.

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundesregierung hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, die auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt wurden, auf deren Vorschlag hin, sowie das Mitglied, das auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, auf dessen Vorschlag hin, abzuberufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

           2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

           3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

           4. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.“

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die E-Control ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die den Berichten gemäß Abs. 1 bis 3 zu Grunde liegenden jeweils aktuellen Einzeldatensätze in anonymisierter Form unverzüglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73/EG widerspricht. Die Zurverfügungstellung der umfassten Einzeldatensätze hat unentgeltlich, elektronisch und in einem Tabellenkalkulationsformat zu erfolgen, das es ermöglicht, Daten zu suchen und zu extrahieren.“

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) (Verfassungsbestimmung) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 5 sowie 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“