2980/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetzes geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Zahl „7 600“ durch die Zahl „7 800“ ersetzt.

2. In § 12 wird der Betrag „16 200“ durch den Betrag „18 000“ ersetzt.

3. In § 50 lauten die Abs. 29 bis 35 wie folgt:

„(29) Aus der Ukraine Vertriebene (§ 62 Asylgesetz 2005) haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.

(30) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d sowie § 50 Abs. 29 und 30 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2024, außer Kraft.

(31) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24d Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; die Anpassung hat erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 zu erfolgen.

(32) § 2 Abs. 7 bis 8 und § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(33) § 2 Abs. 7 und § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind für Geburten bis 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.

(34) § 33 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.

(35) § 2 Abs. 1 Z 3 und § 8b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.“

4. § 50 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 9 Abs. 3, § 12 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 7.600 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2023 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt. Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2022: 485,85 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2023 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.

Da die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld-Konto von 16.200 Euro auf 18.000 Euro erhöht wurde (Teuerungs-Entlastungspaket III), war auch die Zuverdienstgrenze für den zweiten Elternteil bei der Beihilfe entsprechend zu erhöhen.

Die Novelle führt weder zu Mehrkosten noch zu Minderausgaben, da Eltern sich an die jeweilige Zuverdienstgrenze anpassen, um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können bzw. um allfällige Rückforderungen zu vermeiden.

Aufgrund der parallelen Umsetzung der letzten beiden Novellen zum KBGG kam es zu Doppelbezeichnungen bei den Absätzen in § 50 Abs. 29ff, diese falsche Nummerierung der Absätze ist nun zu korrigieren.

In § 50 Abs. 35 wird zusätzlich ein redaktionelles Versehen beseitigt und § 8b Abs. 2 ergänzend hinzugefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.