2994/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Peter Wurm, Walter Rauch, Christian Ries, Peter Schmiedlechner
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz betreffend ein VKI-Finanzierungsgesetz 2023
Der Gesetzesentwurf soll gewährleisteten, dass der VKI als wichtigste Institution des österreichischen Verbraucherschutzes und der Vertretung der Verbraucherinteressen organisatorisch, personell und finanziell langfristig abgesichert wird. Die gegenüber den Regierungsvorschlägen erhöhten Mittel um 500.000 Euro sind den zusätzlichen Aufgaben in der Bewältigung der verbraucherschutzpolitischen Herausforderungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen, der Sanktionspolitik im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und der Inflationsentwicklung geschuldet.
Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2023) mit nachfolgendem Inhalt zuzuleiten:
Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2023 (VKI‑Finanzierungsgesetz 2023 – VKI‑FinanzG 2023)
§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2023 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen:
1. 4,50 Mio. € für Verbraucherinformation, Rechtsberatung, Vergleichstests, Marktuntersuchungen und wissenschaftliche Tätigkeiten;
2. 1,00 Mio. € für Rechtsdurchsetzung und Rechtsfortbildung.
3. Die Beträge in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 werden ab dem 1.1.2024 nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert. Die Finanzierung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 geht ab dem 1.1.2024 in eine Regelfinanzierung über.
(2) Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
(3) Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn
1. sie der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden, und
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Maßnahmen besteht.
(4) Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.
(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen.
§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.