2995/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2022
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ENTSCHLIESSUNGANTRAG
der Abgeordneten Edith Mühlberghuber
und weiterer Abgeordneter
betreffend Finanzielle Verbesserungen für Familien
Im Oktober 2022 wurde mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II die Kalte Progression abgeschafft, also unter anderem die automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflationsrate sowie die Entlastung von Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression (verbleibendes Drittel) beschlossen.
In seiner Stellungnahme zu dieser Regierungsvorlage hat der Katholische Familienverband das Vorhaben begrüßt,
die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind, den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag (Abs. 4), den Verkehrsabsetzbetrag, den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (Abs. 5 Z. 1 bis 3), die Pensionistenabsetzbeträge (Abs. 6), die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und den SV-Bonus (Abs. 8) sowie die Einkommensgrenze für Partnereinkünfte beim Alleinverdienerabsetzbetrag künftig jährlich und automatisch der Inflation anzupassen.
Aber, so der Katholische Familienverband weiter:
Laut Entwurf sollen der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag nicht in die Inflationsanpassung einbezogen werden. Dies ist angesichts der massiven Erhöhung mit 1.1.2022 verständlich. Der Katholische Familienverband schlägt aber vor, diese Absetzbeträge ab 2025 in die automatische Inflationsanpassung einzubeziehen und dies in diesem Entwurf schon zu berücksichtigen.
Dringender Handlungsbedarf bei zwei Freibeträgen:
Kosten für auswärtige Berufsausbildung:
Bei dem Freibetrag nach § 34 Abs. 8 EStG betreffend die Abgeltung der Mehraufwendungen wegen einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, ist eine Inflationsanpassung dringend erforderlich. Der monatliche Pauschalbetrag von € 110,-- ist seit 1988 unverändert. Obwohl sich die Kosten für einen Heimplatz in diesen 34 Jahren mehr als verdoppelt haben und sich der Verbraucherpreisindex vom Jahresdurchschnitt 1988 bis Juli 2022 um 117,0 % verändert hat, wurde der Freibetrag seit 1988 nicht erhöht. Der Katholische Familienverband schlägt eine Verdoppelung dieses Pauschalbetrages vor und den Basisbetrag von € 220,-- ab dem Jahr 2023 jährlich und automatisch zu valorisieren.
Freibetrag für behinderte Kinder
Der in der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996 idF. BGBl. II 2010/430 im § 5 fixierte Freibetrag für Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, beträgt seit 1988 unverändert € 262,--/Monat. Auch dieser Betrag wurde seit 34 Jahren nicht wertangepasst. Der Katholische Familienverband schlägt daher vor, diesen Betrag ebenfalls zu verdoppeln und den so ermittelten Betrag ab dem Jahr 2023 jährlich und automatisch zu valorisieren.
Bereits im Zuge der Debatte zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wurden in einem unselbständigen Entschließungsantrag zur Optimierung weitere dringend notwendige Maßnahmen gefordert; unter anderem die Anpassung sämtlicher Beträge des Einkommensteuergesetzes an die Inflation.
Um insbesondere die finanzielle Situation der österreichischen Familien weiter zu verbessern, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, im Sinne aller österreichischen Familien und entsprechend den Forderungen des Katholischen Familienverbandes folgende Maßnahmen umzusetzen:
· Automatische Inflationsanpassung von Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag ab dem Jahr 2025
· Verdoppelung sowie künftige automatische Valorisierung des monatlichen Pauschalbetrages (§ 34 Abs. 8 EstG) betreffend die Abgeltung der Mehraufwendungen wegen einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
· Verdoppelung sowie künftige automatische Valorisierung des in der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen im § 5 fixierten Freibetrages für Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.“
In Formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend ersucht.