3003/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Entwurf

Antrag

der Abgeordneten Christian Stocker, Georg Bürstmayr

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA‑Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA‑Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

In § 64a Abs. 37 wird das Zitat 31. Dezember 2022 durch das Zitat 30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 82 Abs. 34 wird das Zitat 31. März 2023 durch das Zitat 30. September 2023“ ersetzt.

2. In § 82 Abs. 37 wird das Zitat 31. Dezember 2022 durch das Zitat 30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

In § 56 Abs. 17 wird das Zitat 31. Dezember 2022 durch das Zitat 30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

In § 73 Abs. 25 wird das Zitat 31. Dezember 2022 durch das Zitat „30. Juni 2023“ ersetzt.

Begründung

Aufgrund der COVID-19-Epidemie war im April 2020 die Schaffung von vorläufigen Sonderregelungen zur Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte im Bereich der Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz 2005, BFA-Verfahrensgesetz und Asylgesetz 2005). Nachdem die Entspannung der epidemischen Lage ausblieb, wurde die Geltung der Bestimmungen, deckungsgleich mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, über die ursprüngliche Geltungsdauer des 31. Dezember 2020 hinaus bereits vier weitere Male um jeweils 6 Monate verlängert.

Da sich nun abzeichnet, dass die Epidemie Ende des Jahres 2022 noch nicht beendet sein wird, werden voraussichtlich auch über das aktuelle Außerkrafttretensdatum des 31. Dezember 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein und sollen die betreffenden Sondernormen daher bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 verlängert werden.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Da sich nach wie vor kein Ende der Epidemie abzeichnet, muss davon ausgegangen werden, dass auch über den 31. Dezember 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die im Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, getroffene Sonderregelung, wonach zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dessen schriftliche Übermittlung an die Behörde genügen soll, bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie gilt derzeit nicht, dass ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ diesen verliert, sofern er der Behörde nicht rechtzeitig mitteilt, dass er sich aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Günde für länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Damit soll in sachgerechter Weise dem Umstand, dass die Informationsverpflichtung vielfach aufgrund der unvorhersehbaren und sehr kurzfristigen Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) nicht eingehalten werden kann, begegnet werden.

Nachdem sich ein Ende der Epidemie noch nicht abzeichnet, ist es angezeigt, die gegenständliche Sonderregelung über ihre urprüngliche Geltungsdauer hinaus um ein weiteres halbes Jahr, bis zum 30. September 2023, zu verlängern. Wie schon bei ihrer Einführung durch BGBl. I  Nr.  110/2021 soll sie nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID-19-Sondernormen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate später. Auf diese Weise soll den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch das weltweite Krisenereignis nicht im EWR-Gebiet aufhalten, weiterhin ein angemessener Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der damit in Verbindung stehenden einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden. Zudem soll eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten nach wie vor die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Zu Z 2

Da ein Ende der Epidemie noch nicht absehbar ist, muss damit gerechnet werden, dass auch über den 31. Dezember 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte (Sonder-)Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, derzufolge Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind, um ein weiteres halbes Jahr, d.h. bis zum Ablauf des 30. Juni 2023, verlängert werden.

Zu Art. 3 (Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes)

Angesichts der weiterhin angespannten epidemischen Lage ist damit zu rechnen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzten Maßnahmen auch nach dem 31. Dezember 2022 aufrechtzuerhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA-Verfahrensgesetzes mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, getroffenen Sonderbestimmungen im asylverfahrensrechtlichen Bereich zu verlängern. Unbegleitete minderjährige Asylwerber sollen daher nach der Asylantragstellung im Falle etwaiger COVID-19-bedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen auch in Zukunft in Regionaldirektionen und deren Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 verlängert werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die analog zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz geschaffene Regelung im Asylgesetz 2005, wonach Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 verlängert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten werden aus den Mitteln des zuständigen Ressorts bedeckt.