3010/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG), BGBl. Nr. 87/2020 wird wie folgt geändert:

In § 29 Abs. 3 wird die Jahreszahl „2022“ durch „2023“ ersetzt.

 

Begründung

Mit dieser Änderung wird die in der Stammfassung enthaltene Regelung, nach der Teil 1 Z 6 der Anlage am 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, geändert. Damit wird sichergestellt, dass Direktinvestitionen in Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung bis 31. Dezember 2023 den bisherigen Genehmigungspflichten unterliegen.

Die Bestimmung in Anlage Teil 1 Z 6 regelt, dass Direktinvestitionen in Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung genehmigungspflichtig sind, wenn diese einen Mindestanteil an den Stimmrechten von 10%, 25% und 50% am Zielunternehmen erreichen.

Vor allem die COVID-19-Krise, aber auch die Energiekrise und die russische Invasion in der Ukraine haben den Bedarf nach dem Schutz der Versorgungssicherheit in besonders sensiblen Bereichen aufgezeigt und verdeutlichen die Relevanz der Aufrechterhaltung einer derartigen Regelung.

Aus dem ersten Tätigkeitsbericht der Investitionskontrolle (III-584 d.B. XXVII. GP) des BMDW geht hervor, dass vor allem die Sparten Gesundheit, Energie, Chemie und Informationstechnik von der Genehmigungspflicht betroffen sind. Um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in diesen sensiblen Bereichen auch künftig zu gewährleisten und zu verhindern, dass Direktinvestitionen zu einem Abwandern wichtiger und versorgungskritischer österreichischer Unternehmen führen, sind diese Direktinvestitionen wie bisher zu genehmigen.

Weiters soll spätestens ein halbes Jahr vor Auslaufen dieser Bestimmung erneut eine Evaluierung durchgeführt werden, um festzustellen, ob diese Schwelle beibehalten werden soll oder für diesen Bereich eine Unterstellung unter die 25%-Schwelle im Interesse der Sicherheit und öffentlichen Ordnung ausreichend ist.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie