3011/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

       Artikel 2    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Artikel 1

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 75 lautet:

„Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“

2. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“

3. Im § 75 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 239a Sonderregelungen – COVID-19“ durch „§ 239a Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“ ersetzt.

2. § 151 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.“

3. Die Überschrift des § 239a lautet:

„Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“

4. § 239a Abs. 6 lautet:

„(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“

Begründung:

Die Energiepreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie und aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Die sich daraus ergebende besondere Belastung war für die Unternehmen nicht vorhersehbar. Davon besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Energieverbrauch haben. Vor diesem Hintergrund sollen Anteile der Mehraufwendungen für die Energiepreise (Treibstoff, Strom und Gas) teilweise mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss durch das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz gefördert werden, damit die Liquidität der Unternehmen aufrechterhalten werden kann.

Zur Unterstützung der Unternehmer soll durch dieses Bundesgesetz die Möglichkeit geschaffen werden, dass Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berechtigt sind, die Unternehmer in Angelegenheiten der Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien zu beraten und zu vertreten und Bestätigungen und Feststellungen auszustellen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.