3011/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.11.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste im Inhaltsverzeichnis bei Artikel 1 heißen: |
Inhaltsverzeichnis |
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Artikel 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
Artikel 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 |
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Artikel 2 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
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Artikel 1 |
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Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: BGBl. I Nr. 113/2022 |
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. Die Überschrift des § 75 lautet: |
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Sonderregelungen – COVID-19
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„Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“ |
Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Text des § 75 Abs. 2 müsste es nach „(UEZG),“ richtig heißen: …(UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022 also nach „I“ sind der Punkt und nach „2022“ die Klammer zu viel |
2. § 75 Abs. 2 lautet: |
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(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
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„(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID‑19‑Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“ |
(2) Die zur selbständigen Ausübung des
Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung,
Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID |
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3. Im § 75 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ersetzt. |
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(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
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(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs.
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Artikel 2 |
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Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: BGBl. I Nr. 113/2022
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Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 239a Sonderregelungen – COVID‑19“ durch „§ 239a Sonderregelungen – COVID‑19 – UEZG“ ersetzt. |
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§ 239a. Sonderregelungen – COVID-19
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§ 239a |
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2. § 151 Abs. 4 lautet: |
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(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.
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„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.“ |
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden. |
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3. Die Überschrift des § 239a lautet: |
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Sonderregelungen – COVID-19
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„Sonderregelungen – COVID‑19 – UEZG“ |
Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Text des § 239a Abs. 6 müsste es nach „(UEZG),“ richtig heißen: …(UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022 also nach „I“ sind der Punkt und nach „2022“ die Klammer zu viel |
4. § 239a Abs. 6 lautet: |
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(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
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„(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID‑19‑Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens‑Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“ |
(6) Die zur selbständigen Ausübung des
Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes
Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur
Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID |