3014/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht § 37 anzuwenden ist,“, am Ende der Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 4 und nachfolgender Schlusssatz werden angefügt:

         „4. im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.

§ 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.“ 

2. § 247 wird folgender§ 248 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 248. Die Änderungen des § 36 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 

Begründung

 

Zu Z 1 (§ 36 Abs. 1 erster Satz, § 36 Abs. 1 Z 4):

Zur Erleichterung grenzüberschreitender ärztlicher Einsätze von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten sollen diese zukünftig nicht mehr den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr gemäß § 37 ÄrzteG 1998, sondern § 36 ÄrzteG 1998 unterliegen.

§ 37 Abs. 1 ÄrzteG 1998 legt insbesondere fest, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem solchen Herkunftstaat rechtmäßig ausüben, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorrübergehend und gelegentlich in Österreich ärztlich tätig werden dürfen. Im Unterschied zu einer Niederlassung, die einer Eintragung in die Ärzteliste bedarf, legt § 37 Abs. 2ff ÄrzteG 1998 eine jährliche Anmeldepflicht der Dienstleistungserbringenden bei der Österreichischen Ärztekamme fest, die die Vorlage bestimmter Nachweise fordert und eine Grobüberprüfung durch die Österreichische Ärztekammer ermöglicht.

§ 36 ÄrzteG 1998 sieht ein gegenüber § 37 ÄrzteG 1998 vereinfachtes Reglement für Ärztinnen/Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort vor, die in Österreich anlassbezogen zu Konsilien und diesbezüglicher Behandlungen (Z 1), nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen (Z 2) und zu Zwecken der Fortbildung, Lehre und Forschung (Z 3) ärztlich tätig werden.

Im Zuge der Vollziehung des § 37 ÄrzteG 1998 hat sich gezeigt, dass im grenzüberschreitenden notärztlichen Tätigkeitsbereich vor allem in den Bundesländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg Bedarf nach einer Verwaltungsvereinfachung besteht, um die grenzüberschreitende notärztliche Versorgung zu gewährleisten.

Die Ausnahme des § 36 Abs. 1 Z 2 „nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen“ ist zwar insofern einschlägig, als das Übereinkommen über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis, BGBl. Nr. 109/1937, in Kraft steht. Allerdings ist dieses formal und inhaltlich überaltert. Da der Abschluss eines entsprechenden neuen Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht absehbar ist, soll § 36 entsprechend erweitert werden, wobei auch grenzüberschreitende Not- und Bereitschaftsdienste miteinbezogen werden sollen.

Die betroffenen Bundesländer stehen dem Regelungsvorschlag ausdrücklich positiv gegenüber.