Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht § 37 anzuwenden ist,“, am Ende der Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 4 und nachfolgender Schlusssatz werden angefügt:

         „4. im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.

§ 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.“ 

2. § 247 wird folgender§ 248 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 248. Die Änderungen des § 36 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“