3014/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.11.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. In § 36 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht § 37 anzuwenden ist,“, am Ende der Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 4 und nachfolgender Schlusssatz werden angefügt: |
|
§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben |
|
§ 36. (1) Ärzte
für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren
Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, |
1. … |
|
1. … |
2. … |
|
2. … |
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung. |
|
3. vorübergehend
zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger
Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung |
|
„4. im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten. |
4. im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten. |
|
§ 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.“ |
§ 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden. |
|
2. § 247 wird folgender§ 248 samt Überschrift angefügt: |
|
|
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 |
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 |
|
§ 248. Die Änderungen des § 36 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“ |
§ 248. Die Änderungen des § 36 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |