3023/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.11.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.11.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 172/2022“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten

           1. …

 

§ 3. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten

           1. …

           2. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbaren‑Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).

 

 

           2. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbaren‑Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7172/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).