3024/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.

(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Dem EKB-S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.

Befreiungen

§ 2. Vom EKB-S sind befreit

           1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;

           2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Art. 8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erhalten;

           3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;

           4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;

           5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro je MWh Strom.

           2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.

(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.

(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.

(5) Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse.

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei durch die Geltendmachung des Absetzbetrages bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf. (3) Der Absetzbetrag kann im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§ 5 Abs. 2) abgezogen werden.

Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags

§ 5. (1) Beitragsschuldner ist der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW.

(2) Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

           1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;

           2. am 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs. 2.

Erhebung des Beitrags

§ 6. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Plausibilitätsprüfung

§ 7. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E-Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E-Control in innerhalb von zwei Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

§ 8. (1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 ergeben.

(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.

(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:

           1. bis zum 20. Jänner 2023 die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse und

           2. bis zum 20. April 2023 die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt

           1. die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,

           2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und

           3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8

mit Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in § 4 Abs. 1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die nach dem 31. Dezember 2023 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

Schlussbestimmung und Vollziehung

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(2) Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) umgesetzt.

(2) Der EKB-F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023;

           2. Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20 % über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.

(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB-F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Höhe des Beitrags

§ 3. (1) Der EKB-F beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage.

(2) Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988).

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die nach dem 31. Dezember 2023 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 5. (1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:

           1. im Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie

           2. in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.

(2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.

(3) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.

Erhebung des Beitrags

§ 6. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.

(2) Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für

           1. das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022 und

           2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023

zu erfolgen.

(3) In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:

In § 124b Z 356 wird im zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„für Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, gilt dies weiterhin für vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter.“

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom:

Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1 (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine befristete Maßnahme einzuführen, um Verzerrungen zu vermeiden, die zwischen den Erzeugern von Strom innerhalb der Europäischen Union im Fall von unkoordinierten Obergrenzen für Markterlöse aus der Erzeugung von Strom in Anlagen mit niedrigeren Grenzkosten wie erneuerbare Energien, Kernkraft oder Braunkohle (inframarginale Erzeugungsanlagen) entstehen können (ErwGr 11).

In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird (ErwGr 25).

Durch das vorliegende Bundesgesetz soll insbesondere die Bemessung und Erhebung des EKB-S näher geregelt werden, wobei auch auf die Herstellung eines Gleichklangs mit österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Steuerregelungen, besonderes Augenmerk gelegt werden soll.

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger:

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1 (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Durch das vorliegende Bundesgesetz sollen solche Maßnahmen gesetzt und die Erhebung des Energiekrisenbeitrags-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) auf sog. „Zufallsgewinne“ (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), näher geregelt werden. Dabei soll auch auf die Herstellung eines Gleichklangs mit österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Steuerregelungen, besonderes Augenmerk gelegt werden.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Möglichkeit zur Geltendmachung der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll zur Förderung von Investitionen im Bereich der E-Wirtschaft für Elektrizitätsunternehmen für weitere drei Jahre weiterbestehen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom)

Zu § 1:

In Abs. 1 wird die unionsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz angeführt. Die – an sich unmittelbar anwendbare – Verordnung enthält unzählige Bestimmungen, die einen Regelungsbedarf durch die Mitgliedstaaten nach sich ziehen (zB Optionen, die einem Mitgliedstaat eingeräumt werden). Diesem Regelungsbedarf wird durch dieses Bundesgesetz entsprochen.

In Abs. 2 soll eine finanzverfassungsrechtliche Einordnung vorgenommen werden. Der EKB-S ist eine öffentliche Abgabe, die durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben wird. Daher richtet sich das Verfahren für deren Erhebung nach der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961. Das Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, findet darauf Anwendung.

In Abs. 3 soll der Beitragsgegenstand definiert werden. Dieser betrifft die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom und übernimmt die in Art. 7 Abs. 1 EU-NotfallmaßnV genannten Stromquellen mit Ausnahme der Kernenergie. Zusätzlich soll der Beitragsgegenstand die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Steinkohle umfassen. Dies ist durch Art. 8 Abs. 1 lit. c EU-NotfallmaßnV gedeckt, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Beitragsschuldnern, die Strom aus nicht in Art. 7 Abs. 1 EU-NotfallmaßnV genannten Quellen erzeugen, beizubehalten oder einzuführen.

Zu § 2:

§ 2 soll Befreiungen vom EKB-S vorsehen. In Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 EU-NotfallmaßnV soll die Obergrenze für Markterlöse nicht für die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten und nicht für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Art. 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind, gelten. Dies dient der Bewahrung von Anreizen für die Entwicklung innovativer Technologien (vgl. ErwGr 35) und dem Ziel, Erzeuger, die nicht von höheren Erlösen durch den jüngsten Anstieg der Strompreise profitieren (vgl. ErwGr 36), von der Obergrenze für Markterlöse auszunehmen. In Ausübung des durch Art. 7 Abs. 4 EU-NotfallmaßnV überlassenen Gestaltungsspielraums soll die Obergrenze für Markterlöse nicht für die Veräußerung von Strom auf dem Regelleistungsmarkt und aus dem Ausgleich für Redispatching und Countertrading gelten. Damit soll verhindert werden, dass sich die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse negativ auf die für Marktteilnehmer bestehenden Anreize zur Bereitstellung von Regelarbeit oder Redispatching und Countertrading auswirkt (ErwGr 38).

§ 2 Z 5 nimmt die Veräußerung von Strom aus der Erzeugung in inländischen Pumpspeicherkraftwerken von der Beitragspflicht aus. Dies ist durch Art. 8 Abs. 1 lit. e EU-NotfallmaßnV gedeckt, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auch für Wasserkraftanlagen, die von Art. 7 Abs. 1 lit. d EU-NotfallmaßnV nicht erfasst sind, eine Obergrenze für Markterlöse vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, indem alle Wasserkraftwerke außer Pumpspeicherkraftwerke der Beitragspflicht unterworfen werden.

Zu § 3:

Gemäß Abs. 1 sollen Markterlöse, die über der auf Art. 6 Abs. 1 der EU-NotfallmaßnV basierenden verbindlichen Obergrenze für Markterlöse aus der Erzeugung von Strom in der Höhe von 140 Euro je MWh Strom liegen, als sogenannte Überschusserlöse dem EKB-S unterliegen. Als Durchrechnungszeitraum für die Berechnung der Überschusserlöse ist das Kalendermonat vorgesehen. Der am 30. September 2023 fällige Beitrag wird durch Addition der monatlichen Überschusserlöse von Dezember 2022 bis Juni 2023 gebildet; der am 31. März 2024 fällige Beitrag durch Addition der monatlichen Überschusserlöse von Juli 2023 bis Dezember 2023. In zeitlicher Hinsicht sollen dabei die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielten Überschusserlöse erfasst werden.

Die Höhe der Obergrenze für Markterlöse soll die Möglichkeiten der betroffenen Beitragsschuldner, einschließlich der Erzeuger erneuerbarer Energien, nicht beeinträchtigen, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken, und künftige Investitionen in die erforderlichen Kapazitäten für ein emissionsarmes und zuverlässiges Elektrizitätssystem erhalten sowie Anreize dafür schaffen. Die Obergrenze für Markterlöse, als eine unionsweit einheitliche Obergrenze, ist am besten dafür geeignet, das Funktionieren des Strombinnenmarkts aufrechtzuerhalten, da dadurch der Preiswettbewerb zwischen den Stromerzeugern, die verschiedene Technologien nutzen, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, gewahrt wird (ErwGr 27).

Die Obergrenze für Markterlöse für die Beitragshöhe nach diesem Bundesgesetz liegt mit 140 Euro pro MWh innerhalb der von Art. 6 Abs. 1 EU-NotfallmaßnV vorgegebenen Grenze von 180 Euro pro MWh.

Die in Abs. 2 enthaltenen Definitionen der Markterlöse und der Überschusserlöse entsprechen den Begriffsbestimmungen des Art. 2 Z 5 und Z 9 EU-NotfallmaßnV. Der Begriff der Markterlöse erfasst daher sämtliche realisierte Erträge aus dem Verkauf und der Lieferung von Strom. Auch derivative Kontrakte, insbesondere Sicherungsgeschäfte, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Überschusserlös, sollen daher ebenso dem EKB-S unterliegen.

Gemäß Abs. 3 kann in Anlehnung an Art. 8 Abs. 1 lit. b EU-NotfallmaßnV eine höhere Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, wenn die Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung die Obergrenze von 140 Euro je MWh Strom übersteigen. Dies soll der Versorgungssicherheit hinsichtlich jener Erzeuger dienen, deren Investitions- und Betriebskosten über der Obergrenze liegen (ErwGr 42). Auf die tatsächlichen Investitions- und Betriebskosten kommt ein Aufschlag in Höhe 20 % zur Anwendung; zusätzlich kann ein Absetzbetrag gemäß § 4 Abs. 2 geltend gemacht werden (bei tatsächlichen Kosten zwischen 140 Euro und 180 Euro nur bis zur unionsrechtlichen Obergrenze).

Abs. 4 soll entsprechend den Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 der EU-NotfallmaßnV sicherstellen, dass unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehende Beitragsschuldner für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen als Markterlöse stets jene Beträge anzusetzen haben, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Obergrenze für Markterlöse auch in jenen Fällen wirksam angewandt wird, in denen ein Beitragsschuldner Teil einer Unternehmensgruppe ist (vgl. ErwGr 26).

Der Begriff des verbundenen Unternehmens soll im Sinne des § 14 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, ausgelegt werden.

Gemäß Abs. 5 soll der EKB-S 90 % der Überschusserlöse betragen. Damit wird das Wahlrecht gemäß Art. 7 Abs. 5 EU-NotfallmaßnV ausgeschöpft. Allfälligen Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit wird damit Rechnung getragen (vgl. ErwGr 39).

Zu § 4:

Um Investitionen der Beitragsschuldner in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu unterstützen, soll ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in diese Technologien vorgesehen werden, der die Beitragsschuld im Ausmaß von bis zu 36 Euro je MWh Strom (= 90% der Differenz zwischen 180 und 140) reduziert. Mit dieser betraglichen Grenze wird sichergestellt, dass die in Art. 6 Abs. 1 der EU-NotfallmaßnV vorgesehene Obergrenze für Markterlöse in Höhe von 180 Euro je MWh Strom nicht überschritten wird. Der Absetzbetrag kann dementsprechend den Beitrag lediglich bis null reduzieren und zu keiner Gutschrift führen. Der Beitragsschuldner hat auf Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen des tatsächlich geltend gemachten Absetzbetrages nachzuweisen.

Die Investitionen müssen grundsätzlich zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. Dezember 2023 getätigt werden. Werden sie danach vorgenommen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 31. Dezember 2023 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Im Verordnungswege können zudem weitere Investitionen begünstigt werden, wenn sie im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Es soll weiters die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auch Investitionen zu begünstigen, die nach 31. Dezember 2023 getätigt werden, wenn diese nachweislich bereits begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

Zu § 5:

Beitragsschuldner im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010. In Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 EU-NotfallmaßnV unterliegen lediglich Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Kapazität von mehr als einem Megawatt (MW) dem EKB-S. § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 definiert als Erzeugungsanlage ein Kraftwerk oder einen Kraftwerkspark. § 7 Abs. 1 Z 38 ElWOG 2010 wiederum definiert „Kraftwerk“ als eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen. § 7 Abs. 1 Z 39 ElWOG 2010 definiert „Kraftwerkspark“ als eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt.

Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

Der EKB-S ist für zwei Zeiträume gesondert zu entrichten:

Für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 ist er am 30. September 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 ist er am 31. März 2024 (Fälligkeitstag) zu entrichten.

Zu § 6:

Für die Erhebung des Beitrags ist keine Sonderzuständigkeit vorgesehen. Stattdessen soll jenes der beiden Finanzämter (FAÖ oder FAG) für die Erhebung des Beitrags zuständig sein, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Dadurch ist sichergestellt, dass der Verwaltungsaufwand für alle Betroffenen so gering wie möglich gehalten wird. Beispielsweise, indem der selbst berechnete Beitrag auf dasselbe Abgabenkonto überwiesen werden kann, das der Beitragsschuldner bereits für die Entrichtung der Umsatzsteuer verwendet.

Zu § 7:

Die E-Control hat auf Ersuchen des jeweils zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Eine Plausibilitätsprüfung kann insbesondere in folgenden Fällen angefordert werden:

–      Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

–      Schätzung gemäß § 184 BAO,

–      Beschwerdeverfahrens gemäß § 243 BAO,

–      Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO und

–      Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO.

Um eine rasche Plausibilisierung zu gewährleisten, soll vorgesehen werden, dass der E-Control vom Beitragsschuldner in innerhalb von zwei Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen sind.

Zu § 8:

Abs. 1 regelt Aufzeichnungspflichten, die erforderlich sind, um den Beitrag erheben zu können. Diese speziellen Verpflichtungen ergänzen jene, die sich bereits aus der BAO ergeben. Dazu gehört zB die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen gemäß § 132 BAO.

Abs. 2 regelt Übermittlungspflichten der Beitragsschuldner an das zuständige Finanzamt betreffend jener Unterlagen, die für die Kontrolle des selbst berechneten Beitrags erforderlich sind.

Um eine wirksame Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse zu gewährleisten, sollen die Beitragsschuldner den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse für eine Vielzahl einzelner Transaktionen sicherstellen müssen, sollen diese Behörden die Möglichkeit haben, für die Berechnung der Obergrenze für Markterlöse auf angemessene Schätzungen zurückzugreifen (ErwGr 37).

Abs. 3 regelt die Verpflichtung der Beitragsschuldner, jene Daten zu übermitteln, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörde gemäß Art. 7 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der EU-NotfallmaßnV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der VO (EU) 2019/941 und dessen Umsetzungsbestimmung § 14 Abs. 2 des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, benötigt, um ihrer Verpflichtung zur Berichtslegung gegenüber der Europäischen Kommission aufgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b der EU-NotfallmaßnV nachkommen zu können.

Zu § 9:

Der Bundesminister für Finanzen soll in Zusammenwirken mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt werden, erforderlichenfalls im Verordnungsweg weitere Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für Investitionen gemäß § 4, der Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und der Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8 zu treffen.

Zu § 11:

Die EU-NotfallmaßnV ist mit 8. Oktober 2022 in Kraft getreten. Gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. c EU-NotfallmaßnV gelten die Art. 6, 7 und 8 vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023. Dieses Bundesgesetz tritt demnach mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger)

Zu § 1:

Durch diese Regelungen sollen die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes klargestellt und eine finanzverfassungsrechtliche Einordnung vorgenommen werden. Der EKB-F ist eine öffentliche Abgabe, die durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben wird. Daher richtet sich das Verfahren für dessen Erhebung nach der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961. Das Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, findet darauf Anwendung.

Grundsätzlich gelten die Begriffsbestimmungen der unmittelbar anwendbaren EU-NotfallmaßnV auch für dieses Bundesgesetz. Art. 2 Z 18 EU-NotfallmaßnV ermöglicht den Mitgliedstaaten eine nähere Festlegung der Erhebungszeiträume, die durch § 1 Abs. 3 Z 1 und § 2 Abs. 3 vorgenommen werden soll. Der EKB-F soll für das zweite Kalenderhalbjahr 2022 sowie das Kalenderjahr 2023 erhoben werden.

Zu § 2:

Abs. 1 übernimmt die Definition der Bemessungsgrundlage für den EKB-F aus Art. 15 EU-NotfallmaßnV, ergänzt um die Klarstellung, dass ausländische Betriebsstätten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Erhebungs- und Vergleichszeitraum außer Ansatz bleiben sollen.

Mit dem vorletzten Satz von Abs. 1 soll entsprechend Art. 15 letzter Satz EU-NotfallmaßnV klargestellt werden, dass bei einem negativen Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Ermittlung des EKB-F null beträgt; daraus ergibt sich, dass auch Verlustjahre im Vergleichszeitraum bei Ermittlung des Durchschnitts der steuerpflichtigen Gewinne zu berücksichtigen sind.

Unterliegt ein Unternehmen dem EKB-F gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz nur auf Grund der Ausblendung der Umsätze aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der 75%-Umsatzgrenze, sollen auch die entsprechenden Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (sowohl im Erhebungs- als auch im Vergleichszeitraum) außer Ansatz bleiben. Die Abgrenzung der Gewinne aus dem Tankstellengeschäft, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf von Treibstoffen, soll nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen.

Abs. 2 regelt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Bezug auf das Kalenderjahr 2022. Der EKB-F soll im Kalenderjahr 2022 lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr erhoben werden. Dabei ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten Betrages abzustellen.

Abs. 3 sieht eine ausdrückliche Regelung für den Sonderfall einer Unternehmensgründung im Vergleichszeitraum vor, die eine entsprechende Verkürzung des Vergleichszeitraums bewirken soll.

Zudem soll der Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 4 ermächtigt werden, erforderlichenfalls im Verordnungsweg weitere Regelungen für Fälle zu treffen, in denen Erhebungs- oder Vergleichszeiträume vom jeweiligen Kalenderjahr abweichen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach Entrichtung des EKB-F aufgrund der Veranlagung, einer Änderung nach § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens soll gemäß Abs. 5 ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstellen. Infolgedessen kann die Abgabenbehörde den Bescheid über die Festsetzung des EKB-F insoweit abändern als sich auf Ebene der Körperschaftsteuer Änderungen ergeben haben.

Zu § 3:

In Umsetzung von Art. 16 EU-NotfallmaßnV soll der für das Bundesgebiet anwendbare Beitragssatz festgelegt werden.

Zu § 4:

Um Investitionen der Beitragsschuldner in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu unterstützen, soll ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in diese Technologien vorgesehen werden, der die Beitragsschuld im Ausmaß von bis zu 17,5% (=Differenz zwischen Beitragssatz von 40 % und Mindestsatz von 33 %) reduziert. Mit dieser Deckelung wird sichergestellt, dass der in Art. 16 Abs. 1 der EU-NotfallmaßnV vorgesehene Mindestsatz nicht unterschritten wird.

Die Investitionen müssen grundsätzlich zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. Dezember 2023 getätigt werden. Werden sie danach vorgenommen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 31. Dezember 2023 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Im Verordnungswege können zudem weitere Investitionen begünstigt werden, wenn sie im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Es soll weiters die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auch Investitionen zu begünstigen, die nach 31. Dezember 2023 getätigt werden, wenn diese nachweislich bereits begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

Der Beitragsschuldner hat auf Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen des tatsächlich geltend gemachten Absetzbetrages nachzuweisen.

Zu §§ 5 und 6:

Durch die Regelungen sollen die Bestimmungen der EU-NotfallmaßnV (insbesondere Art. 2 Z 17) praxisgerecht klargestellt und der Gleichklang mit Steuerbestimmungen, an die die EU-NotfallmaßnV anknüpft, verbessert werden. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sei weiters klargestellt, dass Umsätze aus Speichertätigkeiten nicht erfasst sein sollen.

Für Zwecke der Ermittlung der 75 %-Grenze gemäß § 5 Abs. 2 sollen die Umsätze aus dem Tankstellengeschäft nicht in den gesamten Umsätzen enthalten sein.

Da es in einzelnen Fällen strittig sein kann, ob die 75 %-Grenze des § 5 Abs. 2 überschritten ist, soll in Abs. 3 eine spezifische Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für die einschlägigen Unterlagen vorgesehen werden.

Die EU-NotfallmaßnV stellt für die Bemessung des EKB-F auf Daten ab, die vielfach erst in einigen Jahren feststehen werden – zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung des als Krisenintervention intendierten Beitrags verspätet wäre. Daher soll eine Vorauszahlung für die jeweiligen Erhebungszeiträume vorgesehen werden, die auf vorläufigen Daten (insb. UGB-Jahresabschluss-Daten) basiert. Diese Vorauszahlung ist selbst zu berechnen und unter Erteilung einer Verrechnungsweisung auf das Abgabenkonto des Beitragsschuldners einzuzahlen.

Erst wenn die Körperschaftsteuer für die jeweiligen, für die Erhebungszeiträume maßgeblichen Jahre (2022 und 2023) mit Bescheid festgesetzt ist, soll innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides eine Erklärung betreffend den EKB-F abzugeben sein. Die geleistete Vorauszahlung soll im Rahmen der Veranlagung auf die Beitragsschuld angerechnet bzw. gutgeschrieben werden.

Für die Erhebung des EKB-F soll das Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein.

Zu §§ 7 und 8:

Die EU-NotfallmaßnV ist mit 8. Oktober 2022 in Kraft getreten. Gemäß Art. 14 Abs. 3 EU-NotfallmaßnV haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 Maßnahmen zur Umsetzung des EKB-F zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieses Bundesgesetz tritt demnach mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Die Möglichkeit zur Geltendmachung der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll zur Förderung von Investitionen im Bereich der E-Wirtschaft für Elektrizitätsunternehmen für weitere drei Jahre – somit für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 – weiterbestehen. Damit soll für Elektrizitätsunternehmen in der aktuellen Energiekrise ein zusätzlicher Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien geschaffen und ein Beitrag zur Energiewende geleistet werden. Zudem soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach dem Rechnungslegungsrecht vorgenommene Abschreibungen in die Entgeltbemessung einfließen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.