3025/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.12.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten MMag. Katharina Werner, Bakk., Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Alternative-Streitbeilegung-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. Nr. 105/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

(1) § 6 Abs. 5 AStG lautet wie folgt: "Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass die Parteien bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben." 

(2) § 6 Abs. 6 Z 4 AStG lautet wie folgt: "die Partei die Beschwerde nicht innerhalb einer in den Verfahrensregeln festgesetzten Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Beschwerde bei der anderen Partei vorgebracht hat, bei der AS-Stelle eingereicht hat," 

(3) § 6 Abs. 6 Z 6 AStG lautet wie folgt: "die Partei in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass sie eine Einigung mit der anderen Partei versucht hat oder diesen Versuch binnen einer von der AS-Stelle gesetzten angemessenen Frist nicht nachweislich nachholt." geändert.

(4) § 6 Abs. 6 letzter Satz AStG lautet wie folgt: "Ablehnungsgründe dürfen den Zugang der Parteien zu Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen" geändert.

(5) § 12 Abs. 1 AStG lautet wie folgt: "Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers oder Unternehmers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet." geändert.

(6) § 17 Abs. 1 Z 1 AStG lautet wie folgt: "Das Verfahren ist zu schließen, wenn eine der Parteien ihren Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen"

(7) § 17 Abs. 1 Z 2 AStG lautet wie folgt:  "eine der Parteien am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,"

(8) § 26 Abs 3 Z 3  AStG lautet wie folgt: "die Prozentsätze, in denen eine der Parteien eine Teilnahme an dem Verfahren abgelehnt haben."

Begründung

Ausdehnung des Anrufungsrechts auf Unternehmer:innen im Rahmen des AStG

Nach der geltenden nationalen Bestimmung des §12 Abs. 1 AStG ist es Verbraucher:innen vorbehalten eine AS-Stelle anzurufen. Die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht dem nicht entgegen. Sie stellt es jedoch den Mitgliedsstaaten auch frei, Schlichtungsverfahren für Beschwerden von Unternehmer:innen gegen Verbraucher:innen einzuführen (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie). In Deutschland beispielsweise wurde von dieser Möglichkeit für Unternehmen gem. § 2 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 3 VSBG Gebrauch gemacht. Selbst wenn die praktische Verwendung dieser Möglichkeit aktuell überschaubar ist, so trägt sie doch einen wichtigen symbolischen Charakter und trägt zum Ansinnen der Überparteilichkeit bei.

Als eine Konsequenz der derzeit geltenden österreichischen Rechtslage wird die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der AS-Stellen angezweifelt und aus diesem Grund von manchen Unternehmen an Schlichtungsverfahren nicht teilgenommen. Die einseitige Anrufungsmöglichkeit verstärkt den Eindruck, dass es sich bei den AS-Stellen „in Wirklichkeit“ um Schlichtungsstellen handelt, für die bloß der Konsument:innenschutz an erster Stelle steht und Unternehmer:innenrechte weniger oder erst gar nicht beachtet werden. Für Schlichtungsstellen und deren Verfahren muss wie in der Justiz der Grundsatz gelten, dass auch nur der Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden ist. Es sollten daher für Unternehmen und Verbraucher:innen die gleichen Regeln - auch für die Einleitung eines Verfahrens - gelten. 

Vor allem Unternehmen signalisieren durch ihre Partizipation an solchen Verfahren ein besonders kund:innenfreundliches Interesse an Konfliktlösungen. Dadurch können Unternehmen Kund:innenbeziehungen aufrecht halten, ihre Dienstleistungen verbessern und sich von der Konkurrenz abheben. Dies kann einen wichtigen Beitrag zu Kund:innenzufriedenheit und -bindung leisten. Darüber hinaus würde eine Novellierung nicht nur zu einer breiteren Akzeptanz im Unternehmertum führen, sondern läge auch im wirtschaftlichen Interesse von Konsument:innen, Unternehmer:innen und Bürger:innen: Statt einer meist kostenintensiven Klage könnte ein kostenloser Schlichtungsantrag von Unternehmensseite eingebracht und das Risiko der Verbraucher:innen, mit hohen Gerichts- und Verfahrenskosten belastet zu werden, vermieden werden. 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.