3026/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.12.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Z 3 lautet wie folgt:„"nahestehende Organisation": eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt. Für die Beurteilung sind organisatorische Kriterien wie die Festlegung der Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei ausschlaggebend. Für die Beurteilung, ob eine Organisation als einer politischen Partei nahestehend gilt, sind ebenso Kriterien wie Namensgleichheit, ein gemeinsamer Sitz oder überwiegende Personenidentität in Leitungsorganen oder Geschäftsführung ausschlaggebend, sofern der Vereinszweck nicht ausschließlich auf politikferne Ziele ausgerichtet ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr.369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,"

Begründung

Definition von nahestehenden Organisationen

Im Juli 2022 wurde das System der Parteienfinanzierung novelliert. Einige Aspekte wurden verbessert. Ein zentrales Problem bleibt aber bestehen. Die Definition der "nahestehenden Organisation" in § 2 Z 3 Parteiengesetz stellt weiterhin nicht auf inhaltliche Kriterien, sondern lediglich auf die Statuten der Partei oder nahestehende Organisationen ab. Dies ermöglicht zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten. NEOS haben im Rahmen der Novelle wiederholt auf dieses Problem hingewiesen. 

Auch in zahlreichen damaligen Stellungnahmen zur Novelle (Rechnungshof, OÖ LRH, UPTS, Forum Informationsfreiheit, Prof. Dr. Beclin, „Meine Abgeordneten“) wurde empfohlen, auf das faktische Naheverhältnis (etwa durch Identität von Sitz, Personen in Organen, etc.) einer Organisation (und nicht deren Statuten) zu einer politischen Partei abzustellen. Das Vorliegen einer nahestehenden Organisation soll nicht (ausschließlich) an die Stauten, sondern an die faktische Prägung der Nähe der Organisation zur Partei anknüpfen - immerhin sind Statuten willkürlich veränderbar. 

Als mögliche Lösung wurde die Formulierung im Entwurf des Rechnungshofes zum Parteiengesetz vorgebracht, wonach in die Beurteilung der faktischen Ausprägung an organisatorische Kriterien, wie Sitz, Organe, Mitglieder (allfällige Übereinstimmung von Sitzung und - weitgehende - Identität von Organen und Mitgliedern) sowie an inhaltliche Kriterien, wie die Art und die Intensität der Unterstützung und der parteipolitischen Zusammenarbeit, angeknüpft werden solle. Die faktische Ausprägung zeige sich beispielsweise darin, dass eine Organisation regelmäßige parteipolitische Aktivitäten für eine bestimmte Partei setze.

Da an dieser Formulierung von Seiten anderer Fraktionen Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit bestanden (so sei nicht von Vornherein erkennbar, welche Organisation als nahestehend im Sinne des Parteiengesetzes einzustufen sei), stellt dieser Antrag einen Kompromiss dar, der mehrere Kriterien berücksichtigen soll. Zudem soll mit der vorliegenden Formulierung sichergestellt werden, dass offenkundig nicht parteipolitisch tätige Vereine (etwa Sportvereine etc.), nicht irrtümlich umfasst werden.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.