3030/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 13.12.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Durchgriffsrecht zur Unterbringung von Asylwerber:innen

 

Die Grundversorgungsvereinbarung gem. Art. 15a B-VG regelt die Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern hinsichtlich der Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Grundversorgung für Asylwerber:innen in der ersten Phase des Asylverfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren. In dieser Zeit werden die Asylwerber:innen grundsätzlich in Bundesbetreuungseinrichtungen untergebracht und versorgt. Nach der Zulassung zum Verfahren sollten Asylwerber:innen in die Grundversorgung der Länder übernommen werden. Die Kosten der Grundversorgung werden zwischen Bund und Ländern in einem Schlüssel von 60:40 geteilt. Je nach Bevölkerungszahl haben die jeweiligen Bundesländer eine bestimmte festgelegte Quote an Asylwerber:innen zu versorgen.

Grundprinzip der Aufgabenvertei­lung ist, dass Asylwerbende nur kurzfristig in der Betreuung des Bundes verbleiben und möglichst zeitnah und gleichmäßig auf die Länder verteilt werden. Jedoch funktioniert der Verteilungsschlüssel seit Jahren nicht und aktuell erfüllen nur Wien und das Burgenland ihre Quoten. 

 

Quelle: Quotenstatistik der Grundversorgung, Stand 01.09.2022 (Beantwortung des Bundesministerium für Inneres, parlamentarischen Anfrage der NEOS 12140/AB zu 12446/J).  

Dadurch verbleiben zahlreiche Asylwerber:innen, die bereits zum Asylverfahren zugelassen sind viel länger in der Bundesbetreuung. Mit Stand 21.11.2022 befanden sich 5.209 zugelassene Personen in Bundesbetreuung. Aufgrund der Nichtübernahme von bereits zum Verfahren zugelassenen Asylwerber:innen in die Landesgrundversorgung fielen für die BBU allein im ersten Halbjahr 2022 rund 3,78 Mio. Euro Mehrkosten pro Monat an (siehe Beantwortung 11630/AB zur NEOS-Anfrage 11922/J). 

Dieser Missstand ist nicht nur kostenintensiv und ineffizient, sondern führt auch zu erheblichem Leid. Seit September 2022 werden zahlreiche Asylwerber:innen in Zelten untergebracht und erleben dementsprechend menschenunwürdige Zustände. An der slowenischen Grenze in Spielfeld warten Asylwerber:innen mangels Länderquartieren tage- bis wochenlang im Zelt. Hilfsorganisationen berichten von Kälte und mangelnder medizinischen Versorgung. 

Um diese Verteilungs- und Managementkrise zu beenden sowie eine menschenwürdige Unterbringung für Asylsuchende sicherzustellen, braucht es rasche Lösungen. Der Bund soll daher die Möglichkeit haben, von sich aus auf eigenen bzw. ihm zur Verfügung stehenden Grundstücken Quartiere für Asylsuchende bereitzustellen, wenn Länder und Gemeinden ihrer Unterbringungsverpflichtung nicht nachkommen. Im Herbst 2015 wurde bereits von diesem Durchgriffsrecht Gebrauch gemacht (BGBl. I Nr. 120/2015). 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz vorzulegen, welches ein Durchgriffsrecht des Bundes zur Bereitstellung von Quartieren für Asylwerber:innen vorsieht, wenn Länder und Gemeinden ihren in der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Unterbringungsverpflichtungen nicht nachkommen." 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.