3033/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 13.12.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Schutzmaßnahmen in der Justiz

Im Zuge der Covid 19-Pandemie wurde deutlich, dass den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten/Gerichtsvorsteherinnen und Gerichtsvorstehern im Wege des § 16 GOG eine sehr umfassende Macht anvertraut ist, indem sie im Rahmen der von ihnen zu erlassenden oder zu ändernden Hausordnung die Voraussetzungen für den Zutritt zum Gerichtsgebäude nach freiem Ermessen festsetzen können. Abgesehen davon, dass diese Befugnisse per se als zu weitreichend erscheinen, ermöglichen sie auch eine völlig unpraktikable und auch unnötige Rechtszersplitterung. Es erscheint sinnvoll, im Wege einer Neufassung des § 16 GOG eine österreichweit einheitliche Hausordnung für alle Gerichtsgebäude zu erlassen, in der insbesondere die Voraussetzungen für den Zutritt zu den Gerichtsgebäuden einheitlich geregelt werden. Die Befugnis der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten/Gerichtsvorsteherinnen und Gerichtsvorsteher zur Ergänzung dieser Standard-Hausordnung sollte sich darauf beschränken, gebäudespezifischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Die Lehre aus der Pandemie der letzten fast drei Jahre muss sein, dass es im Justizbereich einheitlicher Regelungen über die Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen (wie zB Maskenpflicht, Plexiglaswände, etc...) in den Gerichtsgebäuden bedarf. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage betreffend eine Novellierung des § 16 GOG vorzulegen, welche zu einer österreichweiten Vereinheitlichung der Hausordnungen für die Gerichtsgebäude und damit auch der Zutrittsvorausetzungen führt.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.