3053/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.12.2022
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG), BGBl. I Nr. 76/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ , im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , im Sommersemester 2022, im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023“ ersetzt.
2. In § 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar 2023“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2023“ ersetzt.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.
Begründung:
An Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen können Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie festgelegt werden. Da derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich die COVID-19-Situation im kommenden Jahr darstellen wird, soll auch für das Sommersemester 2023 die Möglichkeit geschaffen werden, dass Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen solche Regelungen festlegen können.