3053/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.12.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das 2. COVID–19–Hochschulgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID‑19 (2. COVID‑19-Hochschulgesetz – 2. C‑HG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das 2. COVID–19–Hochschulgesetz – 2 C-HG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID‑19 (2. COVID‑19-Hochschulgesetz – 2. C‑HG), BGBl. I Nr. 76/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ , im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , im Sommersemester 2022, im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023“ ersetzt. |
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§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden. |
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§ 2. § 1
samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und
ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im
Sommersemester 2022
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2. In § 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar 2023“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2023“ ersetzt. |
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§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
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§ 3. § 1
samt Überschrift tritt mit Ablauf des
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