3053/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.12.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.12.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das 2. COVID–19–Hochschulgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID‑19 (2. COVID‑19-Hochschulgesetz – 2. C‑HG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das 2. COVID–19–Hochschulgesetz – 2 C-HG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID‑19 (2. COVID‑19-Hochschulgesetz – 2. C‑HG), BGBl. I Nr. 76/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ , im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , im Sommersemester 2022, im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023“ ersetzt.

 

§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden.

 

§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und, im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023 anzuwenden.

 

 

2. In § 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar 2023“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2023“ ersetzt.

 

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

 

 

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar30. September 2023 außer Kraft.