Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz BGBl I 17/2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Freiwilligengesetz BGBl I 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 4 wird folgende Z 6a eingefügt:
„6a. den Teilnehmer/innen eines Freiwilligen Sozialjahres für die Dauer ihres Einsatzes ein Klima-Ticket‑Ö zu gewähren“
2.In § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten des KlimaTickets Ö sind den anerkannten Trägern des Freiwilligen Sozialen Jahres von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu ersetzen.“
3. In § 47 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. hinsichtlich § 8 Abs. 4 Z 6a die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;“