3070/A XXVII. GP
Eingebracht am 15.12.2022
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Antrag
des Abgeordneten Dr. Martin Graf
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „des Bundesrates“ die Wort- und Zeichenfolge „, einer gesetzlichen Interessenvertretung“ eingefügt.
Begründung
In Perthold-Stoitzner, UG3.01 (Stand 1.12.2018, rdb.at), wird zu den Abs 4 und 5 des UG 2002 festgehalten:
Die Abs 4 und 5 stehen im Dienste der Sicherung einer weitgehenden Unabhängigkeit des Universitätsrates von politischen Instanzen (ErlRV UG 02, 79). Wer eine der im Abs 4 genannten Funktionen bekleidet oder in den letzten vier Jahren bekleidet hat, darf nicht bestellt werden. „Funktionär“ einer politischen Partei ist, wer über die bloße Mitgliedschaft hinaus spezifische Funktionen in einer Partei bekleidet. Dass diese Funktion mit Leitungsbefugnissen oder mit einer Vertretungsbefugnis nach außen verbunden ist, ist nicht erforderlich (teilweise anders: Sebök, Universitätsgesetz2 87). Durch die UG-Nov 15/2 wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass eine Person, die Mitglied des Rektorats war, vier Jahre nach dem Ende ihrer oder seiner Funktionsperiode nicht Mitglied des Universitätsrats sein darf. Dies betrifft nach den Erläuterungen (ErlRV UG 15/2, 6) jedoch nur den Universitätsrat der eigenen Universität.
Nun will die schwarz-grüne Bundesregierung Vertreter von gesetzlichen Interessenvertretungen in den Universitätsrat entsenden. So zum Beispiel Keya Baier (Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft), Melina Schneider (Wirtschaftskammer Österreich), Philipp Gady (Wirtschaftskammer Österreich) oder Günther Wiesinger (Wirtschaftskammer Österreich). Die vom Gesetzgeber offensichtlich gewünschte weitgehenden Unabhängigkeit ist damit analog zu Mitgliedern sonstiger allgemeinen Vertretungskörper nicht gegeben. Diese Gesetzeslücke gilt es rasch zu schließen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.