3070/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden, weiters fehlen die Worte „geändert wird“: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

 

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion:

1. Bei nur einer NovAo, bedarf es keiner Nummerierung.

2. Um an der gemeinten und richtigen Stelle die beantragte Wort- und Zeichenfolge einzufügen, müsste in der NovAo „Bundesrats“ statt „Bundesrates“ stehen. Da aber im § 21 das Wort Bundesrats nur an dieser Stelle vorkommt, konnten die Bestimmungen zweifelsfrei gegenübergestellt werden.

1. In § 21 Absatz 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „des Bundesrates“ die Wort- und Zeichenfolge „ , einer gesetzlichen Interessenvertretung“ eingefügt.

 

(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.

 

(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.