3077/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Initiativantrag gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Jörg Leichtfried, Agnes Sirkka Prammer,
Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Errichtung der Stiftung

§ 1. (1) Zur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(4) Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister.

(5) Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen. § 6 Abs. 2 zweiter Satz BStFG gilt.

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. (1) Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:

1. Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie und einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;

2. Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;

3. Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungs-gerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;

4. Aufarbeitung und Vermittlung neuer Entwicklungen im Verfassungsrecht und in der verfassungsgerichtlichen Judikatur;

5. Analyse und Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Information darüber.


 

Erreichung des Stiftungszweckes

§ 3. Der Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

1. bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit;

2. Ausstellungen und Führungen für Gruppen und Einzelpersonen;

3. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Verbreitung und Vertiefung des Wissens über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung;

4. Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung;

5. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen über aktuelle Fragen des Verfassungsrechts;

6. Verleihung des Verfassungspreises.

Verfassungspreis

§ 4. (1) Der Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Verfassungspreises hat auf der Website der Stiftung für die Dauer von mindestens sechs Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten oder die Kandidatin als Preisträger oder Preisträgerin geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind Einreichungen für andere Kandidaten und Kandidatinnen.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an den Vorstand zu übermitteln. Dieser hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger oder Preisträgerinnen zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten oder Kandidatinnen sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags des Vorstandes für die Preisträger oder Preisträgerinnen können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags des Vorstandes über die Preisträger oder Preisträgerinnen

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen des Vorstandes und des Kuratoriums sind vertraulich.

(6) Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger oder Preisträgerinnen sollen im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes erfolgen. Der Verfassungspreis ist mit 40.000 Euro dotiert, wobei zumindest eine Preisträgerin oder ein Preisträger und höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger für die Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie, und zumindest eine Preisträgerin oder ein Preisträger und höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger für die wissenschaftliche Arbeit über die Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie auszuzeichnen sind.

(7) Die Stiftung hat ein Verzeichnis aller Preisträger und Preisträgerinnen des Verfassungspreises zu führen und dieses auf seiner Website zu veröffentlichen.

(8) Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Verfassungsgerichtshofs sowie Mitgliedern der Organe der Stiftung kann der Verfassungspreis nicht verliehen werden.

Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel

§ 5. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 700.000 Euro sowie einmalig den Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stiftung darf keine Zuwendungen Dritter annehmen. Ausgenommen davon sind Zuwendungen geringen Werts in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter, wenn sie der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, oder Zuwendungen, die im Rahmen des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge des Vereins „Forum Verfassung“, ZVR Zahl 486891240, erfolgen. Die Zuwendungen sind in geeigneter Weise jährlich zu veröffentlichen.

(3) Als Fördermittel können

1. die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,

2. allfällige Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie

3. das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015

ausgeschüttet werden.

(4) Abgesehen von § 7 Abs. 2 dürfen aus den Mitteln der Stiftung keine Zuwendungen an Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Organe der Stiftung sowie den Stiftungsprüfer und die Stiftungsprüferin geleistet werden.

Rechnungslegung

§ 6. § 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 Abs. 5 BStFG hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres den für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister oder die für Verfassungs­angelegenheiten zuständigen Bundesministerin zu verständigen.

Organe

§ 7. (1) Die Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand (§ 8),

2. das Kuratorium (§ 9) sowie

3. der Stiftungsprüfer oder die Stiftungsprüferin (§ 10).

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.

Stiftungsvorstand

§ 8. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind. Diese werden auf Vorschlag von zwei Drittel aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und nach Anhörung des Kuratoriums von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundes­minister oder von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin bestellt. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitglieds dauert fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.

(2) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet

1. mit Ablauf der Funktionsperiode, sofern nicht eine Wiederbestellung erfolgt;

2. durch Verzicht;

3. durch Abberufung gemäß Abs. 3.

(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister oder von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt

1. die dauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion;

2. eine grobe Pflichtverletzung.

(4) Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Ihm obliegt die Auswahl der Projekte zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäß § 3.

(5) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(7) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Stiftungsvorstands vertretungsbefugt. Zur passiven Vertretung der Stiftung ist jedes Mitglied des Stiftungsvorstands allein befugt.

(8) Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind vom Vorsitz schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln.

(9) Der Stiftungsvorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Regelungen über die Wahl eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, Regelungen über das Verfahren der Beschlüsse im Vorstand sowie Regelungen zum Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung betreffend die Annahme von Zuwendungen Dritter (§ 5 Abs. 2) zu enthalten.

(10) Der Vorstand erstattet dem Kuratorium jährlich bis spätestens 15. März einen Bericht über alle Tätigkeiten der Stiftung im abgelaufenen Kalenderjahr. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Kuratorium

§ 9. (1) Dem Kuratorium gehören an:

1. zwei Mitglieder, die vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Verfassungs­gerichtshofes aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, befristet für die Dauer von fünf Jahren, entsendet werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig;

2. der Präsident oder die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, der oder die sich durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

3. der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes, der oder die sich durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

4. der Präsident oder die Präsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, der oder die sich durch einen stellvertretenden Präsidenten oder durch eine stellvertretende Präsidentin vertreten lassen kann;

5. ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder im Nationalrat vertretenen politischen Partei, der oder die dem Verfassungsausschuss des Nationalrates als Mitglied angehören soll;

6. fünf Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, jedenfalls aus den Bereichen der Rechtswissenschaften, der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik, der (Fach)Didaktik, die von der uniko-Österreichische Universitätenkonferenz entsendet werden, wobei hier eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben ist;

7. der Präsident oder die Präsidentin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der oder die sich durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

8. der Leiter oder die Leiterin des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und

9. ein leitender Bediensteter oder eine leitende Bedienstete des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, das im Bundesrat den Vorsitz führt, die sich vertreten lassen können;

10. der Präsident oder die Präsidentin des Museumsbundes Österreich der oder die sich durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

11. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich, und ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird.

Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 7 Abs. 1) können dem Kuratorium nicht angehören.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, wobei hier eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben ist.

(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke gemäß § 3 zu beraten. Darüber hinaus hat das Kuratorium bei der Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 8 Abs. 1 und bei der Entscheidung über die Verleihung des Verfassungspreises gemäß § 4 mitzuwirken. Es fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

Stiftungsprüfer oder Stiftungsprüferin

§ 10. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen bestellt mindestens einen Stiftungsprüfer oder eine Stiftungsprüferin. Auf die Bestellung ist § 19 Abs. 5 und 6 BStFG 2015 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auflösung der Stiftung

§ 12. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Valorisierungsregel

§ 13. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der gemäß § 4 Abs. 1 jährlich der Stiftung zur Verfügung zu stellende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. April 2023 in Kraft. Für das Jahr 2023 reduziert sich der in § 5 Abs. 1 genannte jährliche Betrag um drei Zwölftel.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der §§ 5 und 10 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 8 der für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesministerin;

3. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.


 

Begründung – Allgemeiner Teil

Im Jahr 2020 jährte sich zum 100. Mal der Tag der Beschlussfassung der österreichischen Bundesverfassung und damit auch der Errichtung des Verfassungsgerichtshofes. Rund um dieses Jubiläum fanden auf verschiedenen Ebenen zahlreiche Veranstaltungen statt, in denen die Öffentlichkeit über die Entstehung und Bedeutung von Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit informiert wurde. Diese Initiativen stießen auf große Resonanz.

Die Information über Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein internationaler Trend, der Verfassungsgerichtshöfe in ganz Europa betrifft, und von diesen auch zunehmend wahrgenommen wird.

Um diese Informations- und Vermittlungsaufgabe auf eine dauerhaft gesicherte Grundlage zu stellen, soll eine öffentliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Diese Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ soll der Vermittlung von Wissen und der Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit dienen.

Die Stiftungszwecke sollen durch bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit, Ausstellungen und Führungen, Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten sowie durch die Verleihung des Verfassungspreises erreicht werden.

Ein Schwerpunkt soll die Vermittlung der Rolle und Arbeit des Verfassungsgerichtshofes an Jugendliche (Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten) sein, aber natürlich soll die interessierte allgemeine Öffentlichkeit auch berücksichtigt werden.

Der Aufbau einer Ausstellung (mit digitalem Schwerpunkt) soll die inhaltlichen Fakten über die Verfassung, den Verfassungsgerichtshof und die konkreten Rechte für die Bürgerinnen und Bürger vermitteln. Die Einbeziehung der Personen soll durch Guides erfolgen, die durch die Ausstellung führen. Dabei sollen Personen individuell oder in Kleingruppen durch digitale und analoge Ausstellungsmittel auch eigenständig Problemstellungen lösen und Inhalte erarbeiten können.

Mit der Ausstellung sowie des Einsatzes von Guides für die Führungen soll einerseits eine qualitativ hochwertige und auf die Interessierten zugeschnittene Wissensvermittlung erreicht werden. Andererseits kann mit dieser Organisationsform die stets steigende Nachfrage nach Führungen in zeitgemäßer Form nachhaltig sichergestellt werden. Bisher wurden Führungen von Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes zusätzlich zu ihren Aufgaben durchgeführt, was zu beschränkten Kapazitäten führt und die Nachfrage nicht mehr abdecken kann.

Sonderausstellungen sollen dabei auch immer wieder auf abwechselnde inhaltliche Schwerpunkte oder Jahrestage und Jubiläen im Zusammenhang mit unserer Verfassung eingehen, und die Dauerausstellung somit laufend ergänzen.

Für Schulen sollen auch Lerninhalte zum Thema entwickelt und angeboten werden, die im Unterricht eigenständig oder als Vorbereitung zu einem Besuch der Ausstellung verwendet werden können. Auch hier entwickelt sich eine immer stärker steigende Nachfrage, die der Verfassungsgerichtshof bisher durch das Projekt „Verfassung macht Schule“ abzudecken versucht hat.

Neben dem Schwerpunkt der Wissensvermittlung soll das Thema der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Öffentlichkeit noch stärker bewusstgemacht werden. Dies soll durch die Verleihung eines Verfassungspreises an Personen oder Institutionen erfolgen, die sich in dieser Hinsicht besonders engagieren und Ideen zur Förderung des Demokratie- und Rechtsstaatsverständnisses entwickeln und umsetzen.

Die Finanzierung erfolgt aus dem laufenden Bundeshaushalt. Räumlichkeiten, die für die Zweckverfolgung benötigt werden (z.B. für Ausstellungen), werden von der Stiftung entweder direkt angemietet oder, sollte der Verfassungsgerichtshof über entsprechende Räumlichkeiten verfügen, vom Verfassungsgerichtshof zu einem marktüblichen Mietzins angemietet.

Aufgrund der vielfältigen Projekte des Verfassungsgerichtshofes rund um die Feierlichkeiten betreffend 100 Jahre B-VG verfügen bereits jetzt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichthofes über wertvolles inhaltliches und organisatorisches Wissen; dieses Wissen soll der Stiftung zugutekommen. Daher ist in Aussicht genommen, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigung gemäß BDG 1979 und VBG im Ausmaß der auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden noch offenen Stundenanzahl bei der Stiftung angestellt sein können, wobei die Höchstgrenzen der Arbeitszeit nach den einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Die Angestellten der Stiftung unterliegen den Bestimmungen des VBG (§1 Abs. 2 VBG). Die Stiftung kann ihrerseits Personen mit privatrechtlichem Vertrag gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen anstellen oder beauftragen, wobei auch auf diese Vertragsverhältnisse die Gehaltsansätze des VBG Anwendung finden.

Begründung – Besonderer Teil

Zu §§ 1 bis 3, 5 bis 6 und 11 bis 14:

Zur Vermittlung von Informationen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit soll die „Stiftung Forum Verfassung“ als gemeinnützige öffentliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands als errichtet; sie kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Die Stiftung ist in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen. Stiftungs- und Fondsbehörde ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.

Die Stiftung ist gemeinnützig. Zur einmaligen Anschubfinanzierung ist der Stiftung seitens des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen ein Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen; darüber hinaus erhält die Stiftung jährliche Zuwendungen in Höhe von mindestens 700.000 Euro. Diese Mittel sind im entsprechenden Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zu berücksichtigen und sollen jährlich nach dem VPI indexiert sein.

§ 3 regelt, für welche Maßnahmen die Mittel der Stiftung verwendet werden. Aus den Mitteln der Stiftung sind auch die Verwaltungskosten und der Verfassungspreis zu decken.

Damit schon der Anschein ausgeschlossen ist, die objektive und unbeeinflusste Amtsführung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes wäre durch Zuwendungen Dritter in Frage gestellt, darf die Stiftung nur Zuwendungen Dritter annehmen, wenn diese in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter sind und der Erreichung des Stiftungszwecks dienen. Dies gilt auch für Erbschaften, wenn etwa einschlägige Literatur der Stiftung vermacht werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 8 Abs. 9 hinzuweisen: Gemäß dieser Bestimmung gibt sich der Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung, die Regelungen zum Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung betreffend die Annahme von Zuwendungen Dritter (§ 5 Abs. 2) zu enthalten hat. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz sind die Zuwendungen in geeigneter Weise auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung regelt die Vergabe des Verfassungspreises.

Laut dem vorliegenden Entwurf soll die Stiftung die Aufgabe der Verleihung des Verfassungspreises übertragen werden, der alle zwei Jahre an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie verliehen werden soll.

Als Preisträger oder Preisträgerin des Verfassungspreises kommen auch juristische Personen und Personengruppen in Betracht. Eine Verleihung posthum soll nicht möglich sein.

Der Vorstand der Stiftung soll dem Kuratorium einen Vorschlag für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen unterbreiten. Dieser Vorschlag kann bis zu fünf Preisträgerinnen und Preisträger umfassen.

Der Vorstand besorgt die administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit der Verleihung des Verfassungspreises, d.h. er initiiert die jährliche Ausschreibung und bereitet die Entscheidungen des Kuratoriums vor. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags des Vorstandes über die Preisträger oder Preisträgerinnen des Verfassungs­preises, d.h. es wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die Preisträger bzw. Preisträgerinnen aus; dabei ist es nicht an die Reihung gebunden, die allenfalls im Vorschlag des Vorstandes enthalten ist. Für den Beschluss des Kuratoriums über die Preisträger und Preisträgerinnen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

Der Verfassungspreis ist mit 40 000 Euro dotiert. Diese Summe soll verteilt sein zwischen Preisträgerinnen und Preisträgern aus dem Bereich Vermittlung und Wissenschaft, wobei sich aus dem Zweck der Stiftung ergibt, dass die Auszeichnung für Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie im Vordergrund steht.

Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger bzw. Preisträgerinnen erfolgt im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes. Die Preisträger bzw. Preisträgerinnen sind in einem Verzeichnis auf der Website des Verfassungsgerichtshofes auszuweisen.

Zu §§ 7 bis 10:

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, das Kuratorium sowie der Stiftungsprüfer oder die Stiftungsprüferin.

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nominieren aus ihrem Kreis einen Bestellungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit, auf Grund dessen der für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesministerin nach Anhörung des Kuratoriums die Bestellung vornimmt, wobei in diesem Zusammenhang Punkt (2) 1. der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird (BGBl. II. 17/2020), zu berücksichtigen ist. Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Das Kuratorium besteht z.B. aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichtsbarkeit, der Wissenschaft, der Verwaltung des Bundes und der Länder, der Gesetzgebung und des Rechtsanwaltskammertages sowie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Vertretungsregeln sind vorgesehen. Das Kuratorium hat in erster Linie beratende Funktion und entscheidet über den Verfassungspreis. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

Der Stiftungsprüfer oder die Stiftungsprüferin wird vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen bestellt. Die Aufgaben des Stiftungsprüfers oder der Stiftungsprüferin ergeben sich aus § 20 BStFG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Bedeckungsvorschlag: Die Mehrkosten sind im Bundesfinanzgesetz und im Bundesfinanz­rahmengesetz entsprechend zu berücksichtigen und abzubilden.