Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Errichtung der Stiftung

§ 1. (1) Zur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(4) Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister.

(5) Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen. § 6 Abs. 2 zweiter Satz BStFG gilt.

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. (1) Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:

           1. Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie und einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;

           2. Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;

           3. Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungs-gerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;

           4. Aufarbeitung und Vermittlung neuer Entwicklungen im Verfassungsrecht und in der verfassungsgerichtlichen Judikatur;

           5. Analyse und Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Information darüber.

Erreichung des Stiftungszweckes

§ 3. Der Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

           1. bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit;

           2. Ausstellungen und Führungen für Gruppen und Einzelpersonen;

           3. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Verbreitung und Vertiefung des Wissens über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung;

           4. Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung;

           5. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen über aktuelle Fragen des Verfassungsrechts;

           6. Verleihung des Verfassungspreises.

Verfassungspreis

§ 4. (1) Der Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Darstellung und Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Verfassungspreises hat auf der Website der Stiftung für die Dauer von mindestens sechs Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten oder die Kandidatin als Preisträger oder Preisträgerin geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind Einreichungen für andere Kandidaten und Kandidatinnen.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an den Vorstand zu übermitteln. Dieser hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger oder Preisträgerinnen zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten oder Kandidatinnen sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags des Vorstandes für die Preisträger oder Preisträgerinnen können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags des Vorstandes über die Preisträger oder Preisträgerinnen

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen des Vorstandes und des Kuratoriums sind vertraulich.

(6) Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger oder Preisträgerinnen sollen im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes erfolgen. Der Verfassungspreis ist mit 40.000 Euro dotiert, wobei zumindest eine Preisträgerin oder ein Preisträger und höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger für die Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie, und zumindest eine Preisträgerin oder ein Preisträger und höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger für die wissenschaftliche Arbeit über die Verfassung als Legitimationsgrundlage einer pluralistischen Demokratie auszuzeichnen sind.

(7) Die Stiftung hat ein Verzeichnis aller Preisträger und Preisträgerinnen des Verfassungspreises zu führen und dieses auf seiner Website zu veröffentlichen.

(8) Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Verfassungsgerichtshofs sowie Mitgliedern der Organe der Stiftung kann der Verfassungspreis nicht verliehen werden.

Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel

§ 5. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 700.000 Euro sowie einmalig den Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stiftung darf keine Zuwendungen Dritter annehmen. Ausgenommen davon sind Zuwendungen geringen Werts in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter, wenn sie der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, oder Zuwendungen, die im Rahmen des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge des Vereins „Forum Verfassung“, ZVR Zahl 486891240, erfolgen. Die Zuwendungen sind in geeigneter Weise jährlich zu veröffentlichen.

(3) Als Fördermittel können

           1. die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,

           2. allfällige Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie

           3. das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015

ausgeschüttet werden.

(4) Abgesehen von § 7 Abs. 2 dürfen aus den Mitteln der Stiftung keine Zuwendungen an Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Organe der Stiftung sowie den Stiftungsprüfer und die Stiftungsprüferin geleistet werden.

Rechnungslegung

§ 6. § 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 Abs. 5 BStFG hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres den für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister oder die für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin zu verständigen.

Organe

§ 7. (1) Die Organe der Stiftung sind

           1. der Stiftungsvorstand (§ 8),

           2. das Kuratorium (§ 9) sowie

           3. der Stiftungsprüfer oder die Stiftungsprüferin (§ 10).

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.

Stiftungsvorstand

§ 8. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind. Diese werden auf Vorschlag von zwei Drittel aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und nach Anhörung des Kuratoriums von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister oder von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin bestellt. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitglieds dauert fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.

(2) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode, sofern nicht eine Wiederbestellung erfolgt;

           2. durch Verzicht;

           3. durch Abberufung gemäß Abs. 3.

(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister oder von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt

           1. die dauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion;

           2. eine grobe Pflichtverletzung.

(4) Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Ihm obliegt die Auswahl der Projekte zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäß § 3.

(5) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(7) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Stiftungsvorstands vertretungsbefugt. Zur passiven Vertretung der Stiftung ist jedes Mitglied des Stiftungsvorstands allein befugt.

(8) Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind vom Vorsitz schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln.

(9) Der Stiftungsvorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Regelungen über die Wahl eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, Regelungen über das Verfahren der Beschlüsse im Vorstand sowie Regelungen zum Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung betreffend die Annahme von Zuwendungen Dritter (§ 5 Abs. 2) zu enthalten.

(10) Der Vorstand erstattet dem Kuratorium jährlich bis spätestens 15. März einen Bericht über alle Tätigkeiten der Stiftung im abgelaufenen Kalenderjahr. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Kuratorium

§ 9. (1) Dem Kuratorium gehören an:

           1. zwei Mitglieder, die vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, befristet für die Dauer von fünf Jahren, entsendet werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig;

           2. der Präsident oder die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, der oder die sich durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           3. der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes, der oder die sich durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           4. der Präsident oder die Präsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, der oder die sich durch einen stellvertretenden Präsidenten oder durch eine stellvertretende Präsidentin vertreten lassen kann;

           5. ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder im Nationalrat vertretenen politischen Partei, der oder die dem Verfassungsausschuss des Nationalrates als Mitglied angehören soll;

           6. fünf Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, jedenfalls aus den Bereichen der Rechtswissenschaften, der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik, der (Fach)Didaktik, die von der uniko‑Österreichische Universitätenkonferenz entsendet werden, wobei hier eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben ist;

           7. der Präsident oder die Präsidentin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der oder die sich durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

           8. der Leiter oder die Leiterin des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und

           9. ein leitender Bediensteter oder eine leitende Bedienstete des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, das im Bundesrat den Vorsitz führt, die sich vertreten lassen können;

        10. der Präsident oder die Präsidentin des Museumsbundes Österreich der oder die sich durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;

        11. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich, und ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird.

Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 7 Abs. 1) können dem Kuratorium nicht angehören.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, wobei hier eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben ist.

(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke gemäß § 3 zu beraten. Darüber hinaus hat das Kuratorium bei der Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 8 Abs. 1 und bei der Entscheidung über die Verleihung des Verfassungspreises gemäß § 4 mitzuwirken. Es fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

Stiftungsprüfer oder Stiftungsprüferin

§ 10. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen bestellt mindestens einen Stiftungsprüfer oder eine Stiftungsprüferin. Auf die Bestellung ist § 19 Abs. 5 und 6 BStFG 2015 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auflösung der Stiftung

§ 12. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Valorisierungsregel

§ 13. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der gemäß § 4 Abs. 1 jährlich der Stiftung zur Verfügung zu stellende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. April 2023 in Kraft. Für das Jahr 2023 reduziert sich der in § 5 Abs. 1 genannte jährliche Betrag um drei Zwölftel.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 5 und 10 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 8 der für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Verfassungsangelegenheiten zuständige Bundesministerin;

           3. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.