3078/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2022
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz)

Ziel und Zweck

§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.

(3) Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass

a.) Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind und

b.) diese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Aufteilung der Mittel

§ 2. Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:

 

Burgenland

3,318%

Kärnten

6,294%

Niederösterreich

18,949%

Oberösterreich

16,776%

Salzburg

6,264%

Steiermark

13,958%

Tirol

8,504%

Vorarlberg

4,473%

Wien

21,464%

 

Abwicklung und Überprüfung

§ 3. (1) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.

(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.

(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(3) Wohnkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.

 

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

 

Artikel 2

Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz - LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 50 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 20 Millionen Euro.“

2. § 8 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1

Noch immer bestehende Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der russische Angriffskrieg auf die Ukraine tragen dazu bei, dass sich die Preise für Rohstoffe und Energie im Laufe des Jahres massiv verteuert haben.

Um den Haushalten bei der Bewältigung der Wohn- und Heizkosten eine Unterstützung zukommen zu lassen, stellt der Bund den Ländern – aufgeteilt nach der Bevölkerungszahl (vorläufiges Ergebnis der Volkszählung zum Stichtag 31.10.2021) – einmalig einen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro zur Verfügung.

Es ist dem jeweiligen Land vorbehalten, mit diesem Zweckzuschuss an natürliche Personen eigene Initiativen, die gleiche Zwecke verfolgen, zu verstärken oder neue Unterstützungen zu starten. Mit diesem Zweckzuschuss können von den Ländern Wohn- und Heizkostenzuschüsse finanziert werden, die sie im Jahr 2023 gewähren, folglich auch solche zusätzliche Zuschüsse, die seit 1. Jänner 2023, somit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, ausbezahlt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes können die Länder Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe ausnehmen – sohin auch die aus diesem Zweckzuschuss finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüsse. § 1 Abs. 3 lit. b sieht als Bedingung für den Zweckzuschuss vor, dass die Länder diese Leistungen nicht auf die Sozialhilfe anrechnen.

Mit dem gegenständlichen Zweckzuschuss setzt der Bund eine beträchtliche Summe an eigenen Budgetmitteln ein, damit es zu einer Deckung krisenbedingter Mehrbedarfe für einkommensschwache Haushalte kommt. An deren gänzlichen Verbleib bei den Sozialhilfeempfänger:innen hat der Bund unzweifelhaft ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Bei der Anordnung in § 4 Abs. 2 1. Satz wird nicht übersehen, dass es sich bei den aus dem Zweckzuschuss (mit)finanzierten Zuwendungen um Landesleistungen handelt. Es erscheint jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks (telos), der mit § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verfolgt wird, vertretbar, die Wohnkostenzuschüsse nach diesem Bundesgesetz als gleichzuhaltende Leistungen anzusehen. Eine Bundesleistung im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die in Rede stehenden Wohnkostenzuschüsse eint nämlich sowohl ihr Zweck als auch ihre (Mit)Finanzierung aus Bundesmitteln. Mit § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit.b ist somit sichergestellt, dass auch mit dem Zweckzuschuss des Bundes finanzierte Wohnkostenzuschüsse der Länder zusätzlich zur Sozialhilfe ausgezahlt werden, ohne letztere im Wege einer Einkommensanrechnung zu schmälern. 

Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Beiträgen befreit und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem dürfen sie weder gepfändet noch verpfändet werden.

 

Zu Artikel 2

Mit den zusätzlichen Mitteln für die Wohnungs- und Energiesicherung soll dem gestiegenen Unterstützungsbedarf infolge der anhaltenden Teuerungswelle bestmöglich Rechnung getragen werden.

Dafür werden zusätzliche 50 Millionen Euro zu den bereits in der UG 21 vorgesehenen Budgetmittel zur Verfügung gestellt.

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss