3095/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.01.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz, BGBl. I Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:

„samt Erklärung über die zugrundeliegende Ermittlungs- und Berechnungsmethode und deren Kosten,“

2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Informationen über die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und ‑ soweit verfügbar ‑ die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte sind auf Anweisung des Abnehmers kostenlos an einen von ihm genannten Dritten zu übersenden.

3. Nach § 29 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:

„(1e) § 18 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Begründung

Das HeizKG knüpft an die Stellung als Abnehmer umfangreiche Informationsrechte. Vorliegende Novelle soll vor dem Hintergrund dieser Informationsrechte und der damit korrespondierenden Informationspflichten des Abgebers im Sinne der Transparenz Klarstellungen vornehmen und insbesondere die Informationsverpflichtung bei der Ermittlungs- und Berechnungsmethodik der Verbrauchsanteile ausdrücklich normieren. Überdies soll die Verpflichtung für den Abgeber geschaffen werden, die Abrechnungsinformation (samt der darin enthaltenen historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte) auf Anweisung des Abnehmers auch an von diesem namhaft gemachte Dritte zu übermitteln. Durch die vorliegende Novelle sollen klarstellend bereits umgesetzte Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 stärker akzentuiert werden.

Zur Z 1 (§ 18 Abs. 1 Z 6)

Bereits geltende Rechtslage ist die Aufklärung der Abnehmer über das Zustandekommen der in § 18 Abs. 1 Z 6 genannten für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile. Durch die Anfügung in § 18 Abs. 1 Z 6 soll expressis verbis klargestellt werden, dass dem Abnehmer die Ermittlung der Verbrauchansteile in transparenter und übersichtlicher Weise im Zuge der Abrechnungsinformation nach § 18 dargelegt wird. Unter einem soll transparent über die Kosten der angewandten Ermittlungs- und Berechnungsmethode informiert werden. Diese Klarstellung im Sinne einer näheren Ausformulierung dient einer noch genaueren Umsetzung des Anhang VIIa Nummer 3 letzter Absatz der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 im HeizKG. Den Abnehmern muss klar und verständlich erklärt werden, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde.

Zur Z 2 (§ 18 Abs. 1a)

Durch die Einfügung des Abs. 1a wird klargestellt, dass der Abgeber die Abrechnungsinformation sowie ‑ wenn verfügbar ‑ die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte nach § 18 Abs. 1 auf Anweisung des Abnehmers oder einer ihm gleichgestellten Person an von ihm namhaft gemachte Dritte (vorwiegend wird hierbei an die in der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 genannten

 

Energiedienstleister zu denken sein) zu übersenden hat. Diese Möglichkeit ergab sich auch bisher analog aus § 17 iVm § 18 ff HeizKG und nicht zuletzt unter Anwendung des § 1400 ABGB und wird nunmehr ausdrücklich normiert. Aus der Pluralkonstruktion ergibt sich, dass diese Verpflichtung nicht allein für die rezenteste Abrechnung gilt, sohin auch historische Verbrauchsdaten ‑ soweit verfügbar ‑ zu übermitteln sein werden. Dies dient einer klarstellenden Umsetzung des Art. 10a Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002.

Zur Z 3 (§ 29 Abs 1e)

Inkrafttretensbestimmung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Bauten und Wohnen zuzuweisen.