Bundesgesetz, mit dem das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz, BGBl. I Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:

„samt Erklärung über die zugrundeliegende Ermittlungs- und Berechnungsmethode und deren Kosten,“

2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Informationen über die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und ‑ soweit verfügbar ‑ die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte sind auf Anweisung des Abnehmers kostenlos an einen von ihm genannten Dritten zu übersenden.“

3. Nach § 29 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:

„(1e) § 18 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“