3096/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 25.01.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Umgehende Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 für das Jahr 2023

 

 

Bis 31.12.2022 galt in Österreich die Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr 211/2018), die eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert in Höhe von EUR 100.000,-- (exkl. USt) ermöglichte. Ebenso war es bis Stichtag 31.12.2022 zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von netto EUR 1 Mio. im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben. Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich durften bisher im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis[t] zu einem Auftragswert von EUR 100.000 vergeben werden.[1]

 

All diese Bestimmungen wurden aufgrund der Nicht-Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 aufgehoben bzw. die jeweiligen Schwellenwerte stark reduziert, sodass es bereits massive Bedenken gibt hinsichtlich eines Mehraufwandes an öffentlichen Vergabeverfahren. In der nachstehenden Grafik sind die Änderungen nochmals veranschaulicht:

 

Abbildung 1: Änderungen durch Außerkrafttreten der SchwellenwerteVO 2018

(Quelle: Vergabe: Übergangsregelung für Schwellenwerte in Kraft | SOLID (solidbau.at))

 

Unter anderem kritisierten der Tiroler Wirtschaftsbund und die WKO das Auslaufen der SchwellenwerteVO, da nicht nur eine Flut komplexer und teurer öffentlicher Vergabeverfahren zu erwarten ist, sondern vor allem auch starke Benachteiligungen für regionale Betriebe die Folge sein werden.[2] In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass vor allem regional orientierte Klein- und Mittelbetriebe von der Vergabepraxis der SchwellenwerteVO profitiert haben, was auch die regionale Wertschöpfung gestärkt hat. Aktuell ist aus dem BMJ zu hören, dass man eine Übergangsregelung (Schwellenwerteverordnung 2023) erlassen möchte, um bis Ende Juni 2023 endgültig über die Schwellenwerteverordnung zu entscheiden. Einem Rundschreiben des BMJ vom 23.12.2022 ist dazu wie folgt zu entnehmen:

 

Es darf darüber informiert werden, dass derzeit geprüft wird, ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich ist. Es liegen fachliche Gründe vor, die eine Nicht-Verlängerung – gerade im Hinblick auf die durchschnittlichen Schwellenwerte für eine Direktvergabe innerhalb der EU – nahelegen. Gleichzeitig wurden in diesem Zusammenhang auch Bedenken gegen eine Nicht-Verlängerung an das Bundesministerium für Justiz herangetragen.[3]

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, umgehend die Schwellenwerteverordnung 2018 für das Jahr 2023 zu verlängern, um teure Vergabeverfahren zu verhindern und regionale Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen zu unterstützen.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie.



[1] Vergabe: Übergangsregelung für Schwellenwerte in Kraft | SOLID (solidbau.at), Abruf am 20.01.2023

[2] Vgl. Innerstaatliche Schwellenwerteverordnung läuft aus - WKO.at, Abruf am 20.01.2023

[3] Ankuendigung_SchwellenwerteVO_2023.pdf (bbg.gv.at), Download vom 20.01.2023