Bundesverfassungsgesetz zur Übertragung des Vorschlagsrechts für das österreichische Mitglied der EU-Kommission auf den Nationalrat, wobei dieses der bei den Europawahlen stimmenstärksten Partei zukommen soll, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 222/2022, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 23c Absatz 1 lautet wie folgt:
„(1) Der österreichische Vorschlag für die Ernennung eines Mitgliedes der Europäischen Kommission wird vom Nationalrat auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Vorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei jene Partei, die bei der Wahl zum Europäischen Parlament am meisten Stimmen erreicht hat, das Recht hat, eine Person für diesen Vorschlag namhaft zu machen. Dieser Kandidat hat sich einem Hearing im Hauptausschuss des Nationalrates zu stellen. Die Bundesregierung ist an den Vorschlag des Nationalrates gebunden.“
2. Artikel 23c wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.“
3. In Artikel 23c Absatz 2 Satz 1 wird die Wortfolge „der Europäischen Kommission,“ gestrichen.
4. Artikel 23c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kandidaten haben sich im Hauptausschuss einem Hearing zu stellen; die Mitglieder des Hauptausschusses haben das Recht, in alle Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber Einsicht zu nehmen“.