3101/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.01.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll der Titel eines neuen Gesetzes kurz und einprägsam den Inhalt angeben sowie verpflichtend die Normenkategorie und den Gegenstand enthalten; bei Novellen hingegen ist der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel dieser Novelle richtig heißen: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesverfassungsgesetz zur Übertragung des Vorschlagsrechts für das österreichische Mitglied der EU-Kommission auf den Nationalrat, wobei dieses der bei den Europawahlen stimmenstärksten Partei zukommen soll, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 222/2022, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. Artikel 23c Absatz 1 lautet wie folgt: |
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Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.
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„(1) Der österreichische Vorschlag für die Ernennung eines Mitgliedes der Europäischen Kommission wird vom Nationalrat auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Vorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei jene Partei, die bei der Wahl zum Europäischen Parlament am meisten Stimmen erreicht hat, das Recht hat, eine Person für diesen Vorschlag namhaft zu machen. Dieser Kandidat hat sich einem Hearing im Hauptausschuss des Nationalrates zu stellen. Die Bundesregierung ist an den Vorschlag des Nationalrates gebunden.“ |
Artikel 23c. (1)
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Hinweis der ParlDion: Wenn der neue Abs. 1a zwischen den bisherigen Absätzen 1 und 2 eingefügt werden soll, müsste die NovAo richtig lauten: 2. In Artikel 23c wird nach dem Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:
Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. Artikel 23c wird folgender Absatz 1a angefügt: |
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„(1a) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.“ |
(1a) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.
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3. In Artikel 23c Absatz 2 Satz 1 wird die Wortfolge „der Europäischen Kommission,“ gestrichen. |
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4. Artikel 23c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: |
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„Die Kandidaten haben sich im Hauptausschuss einem Hearing zu stellen; die Mitglieder des Hauptausschusses haben das Recht, in alle Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber Einsicht zu nehmen“. |
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(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. |
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(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die
Ernennung von Mitgliedern |