3102/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 25.01.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend Kulanzlösung und Entschädigung für alle im Zeitraum 17. bis 25. März 2020 nach dem Epidemiegesetz zwangsgeschlossene Gastronomiebetriebe

 

 

In den letzten Jahren waren Gastronomiebetriebe infolge der coronabedingten Zwangsschließungen und Lockdowns enormen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt.

 

Im März 2020 wurden Gastronomiebetriebe noch nach den entsprechenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes zwangsgeschlossen. Diese erhielten im Unterschied zu den geschlossenen Beherbergungsbetrieben damals keine Entschädigung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Begründet wurde dies seitens des Bundes mit den damals neu geschaffenen Covid-Gesetzen, die für Wirte keine solche Vergütung vorsahen.

 

Im November 2022 kippte der Verwaltungsgerichtshof allerdings diese Ansicht und sprach einem Wirt ebenfalls eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu, und zwar für den Zeitraum vom 17. bis 25. März 2020, wie unter anderem die Tiroler Tageszeitung am 12.01.2023 berichtete.

 

Damit hätten alle damals aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes zwangsgeschlossenen Gastronomiebetriebe zumindest für den Zeitraum 17. bis 25. März 2023 einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstentgang gehabt.

Dieser Anspruch entsteht jedoch nun rückwirkend nur für jene Wirte, die damals bereits Rechtsmittel gegen die Nichtgewährung einer Entschädigung einlegten. Alle anderen betroffenen Gastronomiebetriebe bleiben somit auf ihrem im genannten Zeitraum entstandenen Verdienstentgang sitzen.

 

Aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten wäre es daher dringend erforderlich, auch für diese Betriebe rasch eine Lösung zu finden. Jedoch ist der für diese Fälle zuständige Gesundheitsminister Johannes Rauch offenbar nicht gewillt, hier den in der Mehrzahl Tiroler aber auch Salzburger und Vorarlberger Gastronomiebetrieben dennoch eine Ersatzzahlung am Wege einer Kulanzlösung zukommen zu lassen. Aus dem Ministerium heißt es dazu:

 

Die Gewährung einer Entschädigung auch für solche Personen, die die Klärung dieser Rechtsfrage nicht selbst herbeigeführt haben, widerspricht dem österreichischen Rechtsschutzsystem. (…) Der Gewährung einer Entschädigung aus Anlass dieser höchstgerichtlichen Entscheidung steht das BMSGPK daher kritisch gegenüber. (Tiroler Tageszeitung vom 12.01.2023)

 

Dies will der Imster Rechtsanwalt Schöffthaler so nicht gelten lassen und stellte dazu gegenüber der Tiroler Tageszeitung wie folgt fest:

 

„Dass das Ministerium nur auf die allgemeine Rechtslage verweist und im Prinzip sagt, es hätte ja jeder einzelne der Tausenden Wirte klagen können, ist dünn. Das ist ein großer Sonderfall und hier braucht es Sonderlösungen, damit man Unrecht wieder gutmacht." Schließlich finde man ja laufend Sonderlösungen für alles Mögliche. (…) „Denn hier geht es um die Frage: Wenn staatliches Unrecht geschieht, sollte der Staat bemüht sein, dieses auszugleichen."

 

Als Lösung schlägt Schöffthaler in diesem Zusammenhang eine Ersatz-Entschädigung in Form einer Pauschale oder einer Art Ablösescheck vor, „damit alle betroffenen Wirte entschädigt werden und nicht nur jene, die sich Klagen leisten konnten.“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten im Sinne der Unterstützung der betroffenen Gastronomiebetriebe nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, die sicherstellen, dass auch jenen im März 2020 zwangsgeschlossenen Gastronomiebetrieben, die keine Rechtsmittel gegen die Nichtgewährung einer Verdienstentgangsentschädigung gemäß Epidemiegesetz einlegten, eine entsprechende Ersatz-Entschädigung für den Zeitraum 17. bis 25. März 2020 zukommt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.