3104/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.01.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.01.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel eines Gesetzes im Titel einer Novelle zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das gegenständliche Bundesgesetz mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft;

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL nur der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters sind die Fundstellen der Stammfassung sowie der letzten Novelle zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) wird wie folgt geändert:

 

Hinweise der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(18)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

§ 13 Abs. 18 lautet:

 

(18) § 4a Abs. 1 und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Jänner 2023 außer Kraft.“

(18) § 4a Abs. 1 und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Jänner 2023 außer Kraft.