3106/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.01.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.01.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist nur der Kurztitel eines Gesetzes im Titel einer Novelle zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe BGBl. I Nr. 38/1999 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der PDion: Gem. den leg. RL ist das nochmalige Anführen des Gesetzestitels der zu novellierenden Rechtsvorschrift nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte der Titel nach der Promulgationsklausel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe BGBl. I Nr. 38/1999 geändert wird.

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters sind die Fundstellen der Stammfassung sowie der letzten Novelle zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung des 22 wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

 

„(3) Verträge, die der Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 abschließt, bedürfen zur Gültigkeit der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

(3) Verträge, die der Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 abschließt, bedürfen zur Gültigkeit der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Hinweis der ParlDion: Die einzelnen Inkrafttretensbestimmungen finden sich im § 223; daher ist hier wohl eine Anfügung im § 223 gemeint, da auch der § 224 zum Stichtag der Einbringung nur Absätze bis inkl. 9 enthält; weiters sind gemäß den leg. RL Novellen mit arabischen Zahlen zu gliedern; daher müsste diese NovAo wohl richtig lauten:

2. Dem § 223 wird folgender Absatz 43 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. Dem § 224 wird folgender Absatz 43 angefügt:

 

 

„(43) § 70 Abs. 3 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.“

(43) § 70 Abs. 3 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.