3107/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim,
Genossinnen und Genossen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

 

In § 222 werden nachstehende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Werden einem Tier durch die Tat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 besondere Qualen zugefügt oder muss es wegen der erlittenen Verletzung euthanasiert werden oder wird es über längere Zeit einem qualvollen Zustand ausgesetzt, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Tieren begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer vielen Tieren über einen längeren Zeitraum besondere Qualen zufügt.“

 


 

Begründung:

 

Die Strafdrohungen des gerichtlichen Strafrechts spiegeln Werthaltungen der Allgemeinheit wider. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 112/2015) wurde die Strafdrohung des § 222 StGB moderat angehoben. Damit anerkannte der Gesetzgeber – auch durch die damit verbundene Zuweisung des Delikts zum Einzelrichter des Landesgerichtes – grundsätzlich die gestiegene Bedeutung des Tierschutzes vor dem Hintergrund der besonderen rechtlichen Stellung von Tieren (285a ABGB). Für besonders schwere Fälle der Tierquälerei erweist sich die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren umfassende pauschale Strafrahmen aber als nach wie vor nicht ausreichend. Der Entwurf sieht daher eine Anhebung der Strafdrohung in schweren Fällen auf das etwa in Deutschland (§ 17 TSchG) oder in der Schweiz (Art 26 TSchG) vorgesehene Maß vor.

Eine in Abs 1 Z 1 pönalisierte rohe Misshandlung kann bereits in einer einmaligen kurzen Schmerzzufügung bestehen. Ein qualvoller Zustand i.S. des Abs. 2 ist für die Tatbestandserfüllung nicht erforderlich. Tritt ein solcher dennoch über längere Zeit ein, soll dieser Umstand künftig nicht mehr bloß als Erschwerungsgrund innerhalb eines einheitlichen Strafrahmens gewertet werden können. Sondern eine höhere Strafdrohung begründen.

Dasselbe soll konsequent unabhängig von der Dauer der Qualen auch gelten, wenn sich die Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem geschützten Rechtsgut in der Zufügung besonderer Qualen manifestiert oder wenn das Tier, um ihm weitere tatkausale Qualen zu ersparen, euthanasiert werden muss.

Abs. 5 sieht erhöhte Strafdrohungen schließlich dann vor, wenn mehr als zehn Tiere von der Tat betroffen sind bzw. mehr als rund 30 Tiere über längere Zeit besonderen Qualen zugefügt werden. Die Zahlen können im Sinne der Judikatur nur als Richtwerte verstanden werden (RIS-Justiz RS0066542, OGH 14 Os 95/89, OGH 15 Os 116/08k, OGH 13 Os 90/01).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss