Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

In § 222 werden nachstehende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Werden einem Tier durch die Tat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 besondere Qualen zugefügt oder muss es wegen der erlittenen Verletzung euthanasiert werden oder wird es über längere Zeit einem qualvollen Zustand ausgesetzt, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Tieren begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer vielen Tieren über einen längeren Zeitraum besondere Qualen zufügt.“